BGH,
Beschl. v. 6.6.2002 - 3 StR 160/02
3 StR 160/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen versuchten schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 6. Juni 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 1. Februar 2002 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
der Vorwegvollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe vor der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, dies mit der
Maßgabe, daß zwei Drittel der Freiheitsstrafe
vorweg zu vollziehen sind. Die auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der
Anordnung des Vorwegvollzugs Erfolg. Im übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
Die Strafkammer hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift vom 15. Mai 2002 zutreffend ausführt, nicht
tragfähig begründet, weshalb der Angeklagte nicht
entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB
sogleich der Behandlung in einer Entziehungsanstalt zuzuführen
ist. Der Angeklagte ist therapiewillig. Warum trotzdem der
Vorwegvollzug eines Teils der Strafe erforderlich ist, um seine
Therapiebereitschaft zu fördern, und weshalb dieses Ziel nicht
mit gleicher Aussicht auf Erfolg im Maßregelvollzug erreicht
werden kann, läßt sich den Urteilsgründen
nicht entnehmen. Auch hat sich die Strafkammer nicht erkennbar mit dem
Umstand auseinandergesetzt, daß der Angeklagte im Zeitraum
zwischen der Tat und seiner Verurteilung bereits zwei Monate
Untersuchungshaft erlitten und zehn Monate Strafhaft in anderer Sache
verbüßt hatte.
Die Anordnung des Vorwegvollzugs kann deshalb keinen Bestand haben. Da
der Senat nicht ausschließen kann, daß sich noch
ergänzende Feststellungen treffen lassen, welche die
Vollstreckung eines Teils der Strafe vor dem Vollzug der
Maßregel rechtfertigen könnten, verweist er die
Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurück.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker
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