BGH,
Beschl. v. 6.6.2007 - 2 StR 196/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 196/07
vom
6.6.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 6.06.2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 4. Januar 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und
sichergestelltes Rauschgift sowie
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weitere Gegenstände eingezogen. Dagegen wendet sich die
Revision des Angeklagten mit der nicht ausgeführten
Rüge formellen Rechts und der Sachrüge. Das
Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang
Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten
Handeltreibens kann keinen Bestand haben.
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Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 9. Oktober 2006 aus
Lagos/Nigeria kommend über den Rhein-Main-Flughafen in die
Bundesrepublik ein. Er beabsichtigte nach Guangzhou/China
weiterzureisen. Bei einer Kontrolle seines Transitgepäcks
wurden in seinem Koffer 1994,1 g Heroingemisch mit einem
Heroinhydrochloridanteil von 954,8 g festgestellt. Nach seiner als
unwiderlegt angesehenen Einlassung sollte er das Rauschgift
für einen nigerianischen Geschäftsmann, dem er 8.000
US-Dollar schuldete, nach China transportieren. Dort wollte es sein
Auftraggeber, der zwei Tage später nachreisen wollte, in
Empfang nehmen. Für die Durchführung des Transports
sollten ihm 5.000 US-Dollar erlassen werden. Der Auftraggeber hatte ihm
den mit dem Rauschgift präparierten Koffer, die Flugtickets,
Spesengeld und - zum Vorzeigen - Mobiltelefone übergeben.
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Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer
bloßen Kuriertätigkeit. Eine solche
Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den
reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist wie der
Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl.
Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur
Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) als Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben zu werten. Tateinheitlich dazu steht hier die
versuchte Durchfuhr der Betäubungsmittel (BGH NStZ 1984, 171).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
§ 265 StPO steht der
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Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich
nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung
des Strafausspruchs. Die Strafe ist dem nach §§ 27,
49 Abs.1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG oder § 29 a Abs. 2 BtMG zu entnehmen. Der Senat kann
nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung einer
dieser Strafrahmen eine mildere Strafe verhängt
hätte, auch wenn die Tatsache der bloßen
Kuriertätigkeit des Angeklagten strafmildernd
berücksichtigt worden ist.
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Rissing-van Saan Otten Fischer
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