BGH,
Beschl. v. 6.3.2008 - 4 StR 669/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 669/07
vom
6.3.2008
in der Strafsache
gegen
Veröffentlichung: ja
BGHSt: ja
BGHR: ja
StGB §§ 13, 222
Zur Garantenstellung und Garantenpflicht des Mitarbeiters einer
Kfz-Werkstatt in Bezug auf Gefahren, die aus technischen
Mängeln eines seiner Kontrolle unterliegenden Fahrzeugs bei
dessen Betrieb erwachsen [im Anschluss an BGHSt 47, 224].
BGH, Beschluss vom 6.3.2008 - 4 StR 669/07 - LG Detmold
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wegen fahrlässiger Tötung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6.3.2008
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Detmold vom 21. Juni 2007, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Gegenstand des angefochtenen Urteils ist ein durch schadhafte Bremsen
eines Lkw verursachter Verkehrsunfall, bei dem drei Menschen zu Tode
kamen. Das Landgericht hat deshalb den Angeklagten der
fahrlässigen Tötung für schuldig befunden
und ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den
früheren Mitangeklagten S. hat es ebenfalls wegen
fahrlässiger Tötung zu einer
Bewährungsstrafe verurteilt; dessen Revision hat der Senat mit
Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet verworfen. Der
Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner Revision,
mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sein
Rechtsmittel hat Erfolg.
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1. Das Landgericht hat festgestellt:
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Der Angeklagte war seit 18 Jahren bei der Firma M.
Transportbetonbeförderungs GmbH zunächst als Fahrer
von Betonmischern beschäftigt und arbeitete seit dem Jahr 2001
in der firmeneigenen Kfz-Werkstatt. Dort wurden die Wartungsarbeiten
und kleineren Reparaturen - darunter auch der Austausch von Scheiben-
und Trommelbremsen sowie von Bremsbelägen - an allen (zuletzt
57) Lkw der Firmengruppe durchgeführt. Neben dem Angeklagten
waren die Zeugen K. und G. in der Werkstatt beschäftigt. Der
Angeklagte teilte die Arbeiten ein und gab die entsprechenden
Weisungen. Zwar verfügte er nicht über eine
Berufsausbildung im Kfz-Bereich, er besaß aber die
"erforderlichen Grundkenntnisse" für die in der Werkstatt
anfallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten. Die Werkstatt
verfügte nicht über einen eigenen
Bremsprüfstand. Vielmehr wurde das Ergebnis der Wartungs- und
Reparaturarbeiten an den Bremsanlagen durch Probebremsungen bei
Probefahrten kontrolliert. War eine Reparatur in der betriebseigenen
Werkstatt nicht durchzuführen, veranlasste der Angeklagte -
gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem der Firmenchefs, den
früheren Mitangeklagten M. oder S. - eine Reparatur in einer
Fachwerkstatt.
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Am 25. Juni 2004 verunfallte ein Sattelschlepper MAN der Firmengruppe
im niederländischen Kerkrade. Fahrer war der erfahrene
Lkw-Fahrer Frank Ma. . Auf einer innerörtlichen
Straße mit 6,8 % Gefälle verlor er die Kontrolle
über das Fahrzeug, weil die Bremsen insgesamt versagten.
Ungebremst fuhr er in einen dortigen Supermarkt, wobei der
Sattelschlepper und auch das Gebäude in Brand gerieten. Sowohl
der Fahrer Ma. als auch zwei Personen in dem Supermarkt fanden den Tod.
Zum Zeitpunkt des Unfalls waren neben der rechten Vorderradbremse und
den Bremsen an der Hinterachse der Zugmaschine auch die Bremsen des
Aufliegers des Sattelzuges außer Funktion. Obwohl die
Bremsbeläge der Trommeln der Hinterradbremse der Zugmaschine
erst am
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16. April 2004 durch neue ersetzt worden waren und die
Sattelzugmaschine danach nur 26.800 km zurückgelegt hatte,
waren die Bremsbeläge fast vollständig verschlissen
und zum Teil gebrochen, so dass die Hinterradbremse keinerlei
Bremswirkung mehr hatte. Dies war darauf
zurückzuführen, dass der Fahrer Ma. wegen der ihm
bereits seit längerem bekannten Bremsprobleme, von denen er
zuvor sowohl dem Angeklagten als auch dem früheren
Mitangeklagten S. berichtet hatte, das Fahrzeug
regelmäßig mit der Handbremse abbremste, die nur auf
die Hinterräder und die Bremsen am Auflieger wirkte, und so
die Vorderradbremsen nicht betätigte, um ein
Schrägziehen des Gespanns wegen einer defekten Vorderradbremse
zu vermeiden. Zum Unfallzeitpunkt lagen die Bremsklötze der
rechten Vorderradbremse nicht mehr an der Bremsscheibe an.
Ursächlich dafür war ein Defekt an der automatischen
Einstellvorrichtung der Bremse. Auch die mit Druckluft gesteuerten
Bremsen des Aufliegers funktionierten - mit hoher Wahrscheinlichkeit
auf Grund eines Lecks in der Druckluftzuleitung - im Unfallzeitpunkt
nicht mehr. Wenn die Bremsen der Zugmaschine einwandfrei gearbeitet
hätten, hätte der Sattelzug auch bei einem Ausfall
der Bremsen des Aufliegers rechtzeitig zum Stillstand gebracht werden
und der Unfall damit vermieden werden können.
Letztmalig vor dem Unfall hatte der Angeklagte das Bremsverhalten der
Zugmaschine am Samstag, den 19. Juni 2004, geprüft. Dem war
vorausgegangen, dass der Fahrer Ma. tags zuvor wegen der in jener Woche
verstärkt aufgetretenen Bremsprobleme beim Abstellen des
Fahrzeugs einen schriftlichen Hinweis auf die fehlerhaften Bremsen
angebracht hatte. Der Angeklagte unternahm deshalb eine Probefahrt mit
dem Fahrzeug. Schon bei dem ersten Bremsversuch zog der Sattelschlepper
ruckartig zur Seite und konnte der Angeklagte das Fahrzeug nur mit
Mühe halten. Für ihn war klar, dass sich die
Bremsprobleme dramatisch vergrößert hatten. Er hatte
keinen Zweifel, dass der
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Sattelschlepper mit den schadhaften Bremsen nicht mehr im
Straßenverkehr beherrschbar war. Ein Einsatz in der kommenden
Woche kam für ihn nicht mehr in Frage. Er ging davon aus, dass
die Bremsprobleme auf die schadhaften Einsteller an den
Vorderradbremsen zurückzuführen waren. Bei einer
einfachen Sichtkontrolle hätte er jedoch auch bemerkt, dass
die Bremsbeläge der Bremstrommeln an der Hinterachse zu diesem
Zeitpunkt schon nahezu vollständig abgefahren waren. Eine
weitere Untersuchung unterließ er jedoch. Er suchte aber den
früheren Mitangeklagten S. , den "Juniorchef" der
Firmengruppe, in dessen Büro auf und berichtete ihm von den
wieder aufgetretenen Bremsproblemen an der Zugmaschine; er habe eine
Probefahrt gemacht, das Fahrzeug sei nicht mehr beherrschbar, damit
könne Ma. nicht mehr fahren, zunächst
müssten die Einsteller repariert werden. Darauf wollte sich
der frühere Mitangeklagte S. nicht einlassen. Vielmehr
entgegnete dieser, dass die Einsteller schon bestellt seien und am
nächsten Wochenende eingebaut werden könnten, bis
dahin solle Ma. das Fahrzeug weiter benutzen. S. vertraute darauf, dass
Ma. mit seiner Routine das Fahrzeug schon beherrschen werde; wegen der
aufgetretenen Mängel umzudisponieren, kam ihm nicht in den
Sinn. Der Angeklagte unternahm seinerseits nichts, um S. umzustimmen.
Allerdings sprach er noch am selben Tag mit Ma. und sagte ihm, dass die
Einsteller bestellt seien.
In der folgenden Woche war Ma. mit dem Fahrzeug bis zum Unfallgeschehen
an allen Tagen unterwegs.
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2. Das Landgericht hat eine strafrechtliche Verantwortlichkeit
für den tödlichen Verkehrsunfall sowohl des
früheren Mitangeklagten S. als auch des Angeklagten bejaht.
Dem früheren Mitangeklagten S. legt es zur Last, dass er trotz
des konkreten Hinweises durch den Angeklagten am 19. Juni, wonach das
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Fahrzeug wegen des Zustands der Bremsen nicht mehr beherrschbar sei,
nicht die Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst, sondern es zugelassen
habe, dass Ma. weiter damit gefahren sei. Den Pflichtverstoß
des Angeklagten sieht das Landgericht darin, dass er in seiner
Eigenschaft als Werkstattmitarbeiter neben einer Probefahrt zumindest
eine Sichtprüfung der Bremsen hätte
durchführen müssen, wobei ihm der fortgeschrittene
Verschleiß der Trommelbremsen an der Hinterachse aufgefallen
wäre. Weiter hätte er den früheren
Mitangeklagten S. "konkreter über die dramatische
Verschlechterung der Bremswirkung informieren müssen. Er
hätte die Reaktion des S. , einfach abzuwarten und nichts zu
tun, nicht unkommentiert hinnehmen dürfen. ... Er hatte einen
Bremsversuch mit einem gefährlichen Ausreißen
erlebt. Dies hätte er S. berichten müssen. Dadurch
hätte der Ausspruch, das Fahrzeug sei nicht beherrschbar, eine
eindeutigere Wendung bekommen, die auch einen zaudernden Chef
überzeugt hätte". Dieser Pflichtverstoß sei
auch ursächlich für den tödlichen
Verkehrsunfall. Denn schon bei der mindestens geschuldeten
Sichtprüfung wären die abgefahrenen Bremsen an der
Hinterachse der Zugmaschine aufgefallen. Von sich aus hätte
der Angeklagte in diesem Fall den Werkstattstopp festgelegt. Es
hätte sich um eine reine Routinemaßnahme gehandelt,
für die er nicht die Zustimmung des Chefs benötigte.
3. Die Verurteilung des Angeklagten hält der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
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a) Zwar hat das Landgericht sich nicht dazu
geäußert, ob dem Angeklagten fahrlässige
Tötung durch positives Tun oder durch ein Unterlassen zur Last
fällt. Doch ergeben die Erwägungen im Rahmen der
rechtlichen Würdigung hinreichend deutlich, dass das
Landgericht das Schwergewicht des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten -
insoweit anders als bei dem früheren Mitangeklagten
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S. - „lediglich“ in einem Unterlassen gesehen hat.
Insoweit hat der Senat auch keine Bedenken, dass der Angeklagte in
seiner Eigenschaft als weisungsbefugter Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt
eine Garantenstellung hatte und ihn damit auch eine
Erfolgsabwendungspflicht gegenüber den Verkehrsunfallopfern
traf. Der Annahme dieser Garantenstellung steht nicht entgegen, dass im
Verkehrssicherheitsinteresse für den jeweils aktuellen
verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge kraft Gesetzes in erster Linie
der Halter (§ 31 Abs. 2 StVZO) und der Fahrzeugführer
(§ 23 Abs. 1 u. 2 StVO) zuständig sind. Das gilt
schon deshalb, weil der Halter seine Verantwortlichkeit durch
Bestellung einer sachkundigen, erwiesenermaßen
zuverlässigen Hilfsperson einschränken kann (vgl.
Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. StVZO § 31
Rdn. 7, 7 a m.w.N.). Diese neben die Verantwortlichkeit des Halters,
hier der Firmenleitung der Spedition, tretende Garantenstellung des
Angeklagten erwuchs aus seiner Übernahme der Wartungsaufgabe
im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses; sie bezog sich auf die
Beseitigung der mit dem Betrieb der von ihm zu wartenden
Firmenfahrzeuge für die Allgemeinheit bestehenden Gefahren.
Die arbeitsvertragliche Übernahme der Wartungspflicht
begründete deshalb zugleich auch eine Schutzfunktion
gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, die in den durch
unzureichende Wartung begründeten Gefahrenbereich der seiner
Aufsicht unterliegenden Firmenfahrzeuge geraten würden (vgl.
dazu auch Senatsurteil BGHSt 47, 224, 229).
b) Zutreffend geht das Landgericht nach den zum
Tätigkeitsbereich des Angeklagten innerhalb der
betriebseigenen Kfz-Werkstatt getroffenen Feststellungen auch davon
aus, dass der Angeklagte es am 19. Juni 2004 nicht bei der Bremsprobe
belassen durfte, sondern die ihm mögliche
Sichtprüfung hätte vornehmen müssen, die den
desolaten Zustand der Bremsen an der Hinterachse der Zugmaschine
aufgedeckt hätte. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das
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Landgericht dem Angeklagten anlastet, den früheren
Mitangeklagten S. nicht vollumfänglich und "eindeutiger"
über die dramatische Verschlechterung des Bremszustandes an
dem Lkw unterrichtet zu haben. Doch hat das Landgericht - wie die
Revision zu Recht geltend macht - nicht hinreichend belegt, dass diese
Pflichtverstöße des Angeklagten auch
ursächlich für das tödliche Unfallgeschehen
waren.
Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte -
wären ihm bei der mindestens geschuldeten
Sichtprüfung die abgefahrenen Bremsbeläge an der
Hinterachse der Zugmaschine aufgefallen - von sich aus den
Werkstattstopp festgelegt hätte festlegen können (und
müssen); denn bei dem notwendigen Austausch der
Bremsbeläge in der firmeneigenen Werkstatt hätte es
sich um eine Routinemaßnahme gehandelt, für die er
grundsätzlich nicht die Zustimmung des Chefs
benötigte. Davon kann ohne Weiteres indes nur dann ausgegangen
werden, wenn der Angeklagte den Defekt an den Hinterachsbremsen in der
bis zum nächsten vorgesehenen Einsatz der Zugmaschine
verbleibenden Zeit hätte beseitigen können. Dazu, ob
dies der Fall war, verhält sich das Urteil nicht. Ebenso wenig
kann dem Urteil entnommen werden, ob der Unfall vermieden worden
wäre, wenn allein die Bremsbeläge der Hinterachse vor
der nächsten Fahrt ausgetauscht worden wären.
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Sofern es nicht in der Macht des Angeklagten gestanden hätte,
von sich aus das Fahrzeug bis zur Durchführung der notwendigen
Reparatur stillzulegen, hätte der Angeklagte seiner aus der
Garantenstellung erwachsenden Pflicht grundsätzlich durch
Unterrichtung der Firmenleitung genügt. Denn dadurch
hätte er die an ihn delegierte Verantwortlichkeit des
Fahrzeughalters wieder an diesen zurückgegeben. Zwar
wäre von dem Angeklagten nicht - wie das Landgericht gemeint
hat - zu verlangen gewesen, seinen Arbeitgeber drasti-
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scher über die dramatische Verschlechterung der Bremswirkung
zu informieren, anstatt dessen Reaktion unkommentiert hinzunehmen.
Indes hätte der Angeklagte seiner übernommenen
Verantwortung nur dann genügt, wenn er den Mitangeklagten S.
im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren
vollständig auf den erkennbaren Zustand der Bremsen, hier
mithin auch auf die nahezu abgefahrenen Bremsen der Hinterachse
hingewiesen hätte. Dass er dies nicht getan hat, belegt jedoch
nicht ohne Weiteres, dass dieses Versäumnis sich auch kausal
in dem tödlichen Verkehrsunfall ausgewirkt hat. Insofern mag
es - wovon das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung
ausgegangen ist - zwar grundsätzlich nahe liegen, dass eine
umfassende Aufklärung über den desolaten Zustand der
Bremsen nicht nur an den Vorder-, sondern auch an den
Hinterrädern der Zugmaschine "auch einen zaudernden Chef
überzeugt hätte" und hätte erwarten lassen,
"dass S. die kaufmännischen Überlegungen aufgibt". Ob
der Mitangeklagte S. sich durch einen Hinweis des Angeklagten, dass
auch die Hinterachsbremsen defekt sind, tatsächlich
hätte „umstimmen“ lassen, ist aber nicht
belegt und bedarf deshalb weiterer Aufklärung.
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4. Über die Sache ist nach alledem hinsichtlich der
Verantwortlichkeit des Angeklagten umfassend neu zu befinden. Sofern
der neue Tatrichter wiederum eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen
fahrlässiger Tötung bejahen sollte, wird er mit Blick
auf § 13 Abs. 2 StGB auch Ausführungen zur
Strafrahmenwahl zu machen haben.
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Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible |