BGH,
Beschl. v. 6.5.2008 - 5 StR 92/08
5 StR 92/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6.5.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.5.2008 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 23. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen, dass die Feststellung der besonderen
Schwere der Schuld entfällt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch
wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt,
und es werden je ein Zehntel der entstandenen Auslagen und der
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Ferner
hat der Angeklagte die durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen
Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld
festgestellt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der
Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
Das Rechtsmittel ist im Übrigen unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wurde der Angeklagte, ein
wohlhabender Metzgermeister, von dem Bordellbetreiber T. im November
2006 um 300.000 Euro betrogen. Der Angeklagte erstrebte die
Rückzahlung dieses Betrages und vereinbarte mit T.
für den späten Abend des 20. Februar 2007 einen
Besuch in seinen Geschäftsräumen zur Überga-
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be einer Darlehenssumme von 25.000 Euro. Diesen Betrag wollte der
Angeklagte als Teilrückzahlung behalten und T. zur Zahlung der
restlichen 275.000 Euro nötigen, widrigenfalls er den
Betrüger zu erschießen beabsichtigte. T. weigerte
sich indes auch unter Vorhalt eines Revolvers durch den Angeklagten,
dessen Forderungen nachzukommen. Nach einer sich aus dem Arbeitszimmer
in den Flur verlagernden Auseinandersetzung schoss der Angeklagte T. in
den rechten Unterbauch. Das Opfer sackte lebensgefährlich
verletzt zusammen, der Tod wäre spätestens nach 30
Minuten eingetreten. Der Angeklagte verbrachte sein Opfer in den
Zerlegeraum der Metzgerei und tötete es durch einen
kräftigen Stich ins Herz. Nach Beseitigung des PKW des T.
zerlegte der Angeklagte den Leichnam, fügte innere Organe den
Schlachtabfällen hinzu, um ein späteres Auftreiben
der Leichenteile zu verhindern und versenkte diese in einem See.
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2. Die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke ist vorliegend
nach den Maßstäben der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGHSt 22, 77, 79; 32, 382, 384; BGH NJW 1991,
1963, 1964) für den Zeitpunkt der Schussabgabe nicht zu
beanstanden. Der Angeklagte war nach den letztlich rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen zur Tötung des Betrügers
entschlossen, falls dieser den Schaden nicht wiedergutmachen wollte. Er
täuschte T. den Abschluss eines für diesen
gewinnbringenden Darlehensvertrages vor, lockte ihn, das Vertrauen des
Opfers hierdurch missbrauchend, zu einer günstigen Tatzeit in
die zur Tatausführung sehr gut geeigneten
Geschäftsräume und hielt dort die Tatwaffe bereit.
Diese vom Angeklagten getroffenen Vorkehrungen für die
Tatausführung führten beim Opfer zu einem
vorgreifenden und noch im Tatzeitpunkt fortwirkenden Entzug von
Verteidigungsmöglichkeiten (vgl. BGHSt 22, 77, 79;
Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 7).
Der Angeklagte hat darüber hinaus die Arg- und Wehrlosigkeit
seines Opfers auch noch während der Ausführung des
tödlichen Messerstichs ausgenutzt. Zwar befand sich sein Opfer
zu diesem Zeitpunkt im Zustand der
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Bewusstlosigkeit, der nach der - freilich vom Schrifttum angegriffenen
(vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 42 m.w.N.) -
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einer Annahme von Arglosigkeit
in der Regel entgegensteht (BGHSt 23, 119, 120; BGH StV 2000, 309
m.w.N.). Diesen Zustand hatte der Angeklagte indes durch einen von
Tötungsvorsatz getragenen - sogar todestauglichen - Schuss
bereits unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers selbst
herbeigeführt. Bei dieser Sachlage stellt die unmittelbare
Herbeiführung des Todes durch eine weitere
Tötungshandlung im Zustand der Bewusstlosigkeit des Opfers
immer noch ein Ausnutzen der vom Täter zuvor hervorgerufenen
und noch fortwirkenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers dar. Eine
Aufspaltung des vom einheitlichen Tötungsvorsatz getragenen
Geschehens in einen versuchten Heimtückemord in Tateinheit mit
Totschlag wegen Wegfalls des Mordmerkmals während der weiteren
Tatausführung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1963 - 5 StR
128/63; Fischer aaO Rdn. 106) kommt demnach nicht in Frage. Der
Angeklagte ist des Heimtückemordes schuldig.
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3. Jedoch hat die Annahme der besonderen Schwere der Schuld - auch
eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen
Prüfungsmaß-stabs (vgl. BGHSt [GS] 40, 360, 370) -
keinen Bestand. Sie beruht auf Wertungsfehlern (vgl. BGHSt 42, 226,
227).
Der Umstand, dass der Angeklagte mehrere Monate nach der Tat im Rahmen
der psychiatrischen Exploration erklärt hatte, die Person, die
den Herzstich ausgeführt habe, komme aus der Familie des
Opfers, erscheint angesichts der Offenbarungssituation und der
erdrückenden Beweislage als bloßer Ausdruck
verzweifelt untauglicher Verteidigungsbemühungen vor einer
drohenden Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und offenbart
keine besondere Missachtung der Angehörigen des Opfers. Der
auf die Beseitigung von Tatspuren ausgerichtete Umgang des Angeklagten
mit der Leiche des Tatopfers, der die Voraussetzungen des
Vergehenstatbestandes des § 168 StGB noch nicht
erfüllt (vgl. BGH NStZ 1981, 300; Fischer aaO
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§ 168 Rdn. 17), kann für sich allein nicht als
wesentlich schuldsteigernd betrachtet werden (vgl.
demgegenüber - im Sachverhalt anders - BGHR StGB § 46
Abs. 2 Nachtatverhalten 11).
Weitere schuldsteigernde Umstände hat das Landgericht nicht
benannt (UA S. 45); sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hat demnach zu entfallen.
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Basdorf Brause Schaal
Schäfer Sander |