BGH,
Beschl. v. 6.5.2009 - 5 StR 143/09
5 StR 143/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges u.
a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 28. November 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO in den
Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 30 Verbrechen des
(teils versuchten) gewerbs- und bandenmäßigen
Computerbetruges bzw. der gewerbs- und bandenmäßigen
Urkundenfälschung zu insgesamt drei Gesamtfreiheitsstrafen
verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt zu den Schuld- und
(Einzel-)Strafaussprüchen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2
StPO). Hingegen haben die drei Gesamtstrafaussprüche keinen
Bestand.
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Zu Unrecht hat das Landgericht dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten
vom 15. Mai 2007 Zäsurwirkung beigemessen. Denn der Angeklagte
hatte die dabei abgeurteilte Tat im Dezember 2006 und damit vor dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Januar 2007 begangen,
in dem das Landgericht zutreffend die erste Zäsur gesehen hat.
Bei dieser Sachlage ist
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eine erste Gesamtstrafe aus der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr
für die erste hier abgeurteilte, bereits im Oktober 2006
begangene Tat, den Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl und der
Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vom Mai 2007 zu bilden,
in Ermangelung einer weiteren Zäsur aus den übrigen
29 Einzelstrafen für die weiteren abgeurteilten, ab Februar
2007 begangenen Taten nur eine weitere Gesamtstrafe (vgl. BGHR StGB
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13).
Bei Festsetzung der ersten Gesamtstrafe wird das neue Tatgericht die
Bedenken aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu §
55 Abs. 2 StGB zu beachten haben. Der Aufhebung von Feststellungen
bedarf es bei dem bloßen Subsumtionsfehler im Rahmen der
Gesamtstrafbildung nicht.
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