BGH,
Beschl. v. 6.11.2001 - 5 StR 455/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 455/01
vom 6. November 2001
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum Totschlag
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 15. Dezember 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte der Beihilfe
zum Totschlag schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor
befehlsgemässem tödlichem
Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten
Flüchtling ist nicht als Anstiftung, sondern als Beihilfe zum
Totschlag strafbar (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2001 - 5 StR
259/01 -, NJW 2001, 3060, zur Veröffentlichung in BGHSt
bestimmt, und vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 375/01 -). Von der deshalb
gebotenen Schuldspruchänderung bleibt der aus besonderen
Gründen des Einzelfalles ergangene Rechtsfolgenausspruch -
Absehen von strafrechtlichen Maßnahmen nach § 25
StGB-DDR - unberührt.
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