BGH,
Beschl. v. 6.11.2007 - 1 StR 370/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 370/07
vom
6.11.2007
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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StPO § 261
Basiert die Verurteilung eines Angeklagten auf Angaben eines
Belastungszeugen, die seinem Geständnis in der gegen ihn
geführten Hauptverhandlung entsprechen, und war dieses
Geständnis Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache,
dann muss die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen unter
Einbeziehung des Zustandekommens und des Inhalts der Absprache in einer
für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise
gewürdigt werden (Fortführung von BGHSt 48, 161).
BGH, Beschluss vom 6.11.2007 - 1 StR 370/07 - LG Stuttgart
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.11.2007 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 26. Februar 2007, soweit es ihn betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Verfahren richtete sich zunächst gegen fünf
Angeklagte. Ein Angeklagter - S. - wurde nach Abtrennung seines
Verfahrens aufgrund seines dann abgegebenen Geständnisses
frühzeitig abgeurteilt. Später verurteilte das
Landgericht die übrigen vier Angeklagten - T. , L. , G. und
Ta. - mit dem angefochtenen Urteil zu Freiheitsstrafen und zwar den
Beschwerdeführer T. wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe
von drei Jahren. Die Revision dieses Angeklagten hat mit zwei
Verfahrensrügen Erfolg.
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1. Mit einer Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte die
fehlende Auseinandersetzung damit, dass der Belastungszeuge seine
Angaben aufgrund einer allein mit ihm getroffenen Urteilsabsprache
gemacht hat (Verstoß gegen § 261 StPO).
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a) Dem liegt Folgendes zu Grunde:
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aa) Nach den Urteilsfeststellungen erteilte der frühere
Mitangeklagte und spätere Zeuge S. dem Angeklagten T. den
Auftrag zur gewaltsamen Durchsetzung einer „nicht
einklagbaren“ Geldforderung gegen den Zeugen A. . T. bediente
sich bei der - letztlich erfolglosen - Umsetzung dann seinerseits
dreier weiterer Personen, der Angeklagten L. G. und Ta. .
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T. , L. , G. und Ta. haben sich in der gegen sie gerichteten
Hauptverhandlung entweder zur Sache überhaupt nicht oder
abweichend vom Tatvorwurf eingelassen. Entscheidende Grundlage
für wesentliche Feststellungen der Strafkammer insbesondere
zum Tathintergrund und zur Vorgeschichte waren die Angaben des
Auftraggebers S. . Dieser hat „vor der Kammer als Angeklagter
und nach Abtrennung des Verfahrens und rechtskräftiger
Verurteilung als Zeuge glaubhaft ausgesagt. Die Kammer hat keine
Anhaltspunkte dafür gesehen, dass S. insoweit die Unwahrheit
gesagt haben könnte. Zwar hat die Strafkammer die genauen
Hintergründe der Auseinandersetzung zwischen S. und dem
Geschädigten nicht klären können.
Dafür dass S. s Angaben aber jedenfalls insoweit den Tatsachen
entsprachen, als er eine rechtlich nicht durchsetzbare Forderung mit
Gewalt durchsetzen wollte, spricht bereits, dass er insoweit die
gleichen Angaben im Verfahren gegen sich gemacht hat und sich dadurch
belastete“. Eine weitergehende Würdigung dieser
Aussage,
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die Darstellung der Umstände ihres Zustandekommens sowie die
Auseinandersetzung damit enthalten die Urteilsgründe nicht.
bb) Zur Aussageentstehung teilt die Revisionsbegründung
Folgendes mit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO):
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Das Verfahren richtete sich zunächst - wie bereits bekannt -
gegen die fünf Angeklagten S. , T. L. , G. und Ta. . Am ersten
Verhandlungstag machten die Angeklagten nur Angaben zu ihren
persönlichen Verhältnissen. Danach kam es im
Richterzimmer zu Verständigungsgesprächen, die jedoch
zu keinem gemeinsamen Ergebnis führten, sondern nur mit den
Verteidigern des Angeklagten S. . Zu Beginn des zweiten
Verhandlungstags wurde das Verfahren gegen den Angeklagten S.
abgetrennt und sofort fortgesetzt. Das Verfahren gegen die
übrigen Angeklagten wurde unterbrochen und dessen Fortsetzung
um 13.30 Uhr verfügt. Die Angeklagten L. , G. Ta. und T.
verließen den Gerichtssaal.
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In der nunmehr allein gegen den Angeklagten S. fortgeführten
Hauptverhandlung gab der Vorsitzende die Erklärung ab,
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„dass die Beteiligten
Verständigungsgespräche geführt haben, und
zwar des Inhalts, dass der Angeklagte im Falle eines
Geständnisses im Sinne der Anklageschrift eine maximale
Freiheitsstrafe (Strafobergrenze) von drei Jahren drei Monaten zu
erwarten hat und dass er auf Herausgabe der sichergestellten 3.750 Euro
verzichtet; dieser Betrag soll als Schmerzensgeld zu Gunsten des
Geschädigten A. dienen“.
Die Verteidiger des Angeklagten S. gaben daraufhin in „dessen
Namen und Vollmacht“ folgende von ihnen schriftlich
vorformulierte, von ihnen unterschriebene und als Anlage zum Protokoll
genommene Erklärung ab:
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„Ich gestehe, daß ich eine auf dem Rechtsweg meiner
Ansicht nach nicht durchsetzbare Geldforderung von mir gegen A. dadurch
durchsetzen wollte, daß ich andere Personen dazu veranlasste,
gegen ihn Druck auszuüben, wobei ich billigend in Kauf nahm,
daß dies durch Einsatz von Gewalt und Schlägen
erfolgen würde.
Es ging mir nicht darum, den Zeugen A. von der Geltendmachung
irgendwelcher eigener Forderungen abzuhalten.
Ich habe T. die Adresse des A. genannt, woraufhin A. am 18.
März 2006 in Frankfurt am M. von mehreren Personen aufgesucht
und geschlagen wurde.
Ich bedaure mein Verhalten zutiefst und bin damit einverstanden,
daß der bei mir sichergestellte Gesamtgeldbetrag, der der
Firma Te. GmbH gehört, deren alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer ich bin, in Höhe von 3.750
Euro nicht an mich, sondern an den Geschädigten A. als
Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen herausgegeben
wird“.
Der Angeklagte S. erklärte hierzu:
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„daß die verlesene Erklärung seiner
Verteidiger zur Sache richtig und als seine Einlassung zur Sache zu
werten sei“.
Dies wurde mit dem Vermerk „vorgelesen und
genehmigt“ protokolliert.
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Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte,
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„daß, falls sich aus den bekannt gewordenen
Vernehmungen des Zeugen U. strafbare Handlungen ableiten lassen
würden, beabsichtigt ist, nach § 154 StPO zu
verfahren“.
Nach Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs hinsichtlich des
Angeklagten S. , den Schlussvorträgen mit
übereinstimmenden Strafanträgen
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entsprechend der vom Vorsitzenden genannten Höchstgrenze, der
Gewährung des letzten Wortes, in dem sich der Angeklagte den
Ausführungen seines Verteidigers anschloss, der
Erklärung des Verzichts auf die sichergestellten 3.750 Euro zu
Gunsten des Geschädigten und der Beratung wurde das Urteil
verkündet. Der Angeklagte S. wurde wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe
von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Rechtsmittelbelehrung
und ergänzender qualifizierter Belehrung im Hinblick auf die
Verständigungsgrundlage der Verurteilung verzichteten sowohl
der Angeklagte, als auch die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel.
Die Hauptverhandlung gegen die übrigen vier Angeklagten,
darunter der Beschwerdeführer, wurde am Nachmittag
fortgesetzt. Am neunten der insgesamt 13 Verhandlungstage wurde S. als
Zeuge zur Sache gehört. Durch diese Vernehmung kann auch - im
Wege des Vorhalts - über den Inhalt der in dem gegen ihn
gerichteten Strafverfahren für ihn abgegebenen
Erklärung sowie über seine Verurteilung Beweis
erhoben worden sein - weshalb auch eine weitere, schon auf eine
fehlende Erhebung dieser teilweise in den Urteilsgründen
erwähnten Vorgänge abzielende Rüge der
Verletzung des § 261 StPO nicht trägt.
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b) Vor diesem, erst durch das vom Revisionsvorbringen erhellten
Hintergrund erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts
als lückenhaft. Dies aufzudecken, bedurfte es in diesem Fall -
anders als in der Sache BGHSt 48, 161, 166 - der Erhebung einer
Verfahrensrüge. Denn in den Urteilsgründen ist zwar
erwähnt, dass die Angaben des Zeugen S. auf ein
Geständnis in dem gegen ihn gerichteten - abgetrennten -
Verfahren zurückgehen. Die Strafkammer hebt bei der Bewertung
der Glaubwürdigkeit sogar ausdrücklich auf die
Konstanz seiner Angaben als Angeklagter und Zeuge ab. Sie verschweigt
aber
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zwei maßgebliche Punkte und setzt sich in der Konsequenz
damit auch nicht auseinander.
- Die Strafkammer teilt schon nicht mit, dass sich der Angeklagte in
dem gegen ihn gerichteten Verfahren zur Sache überhaupt nicht
persönlich eingelassen, sondern nur eine von den Verteidigern
verfasste und verlesene Erklärung pauschal bestätigt
hat.
- Vor allem teilt die Strafkammer aber nicht mit, dass das
„Geständnis“ des Zeugen S. in dem gegen
ihn gerichteten Verfahren auf einer verfahrensbeendenden Absprache
beruhte und wie diese zustande kam.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint der
Hinweis auf die Konstanz der Angaben des Zeugen im Hinblick auf dessen
Glaubwürdigkeit nämlich in einem ganz anderen Licht.
Dies hätte der Erörterung bedurft.
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Zwar ist ein Geständnis, das aufgrund einer
verfahrensbeendenden Absprache abgegeben wurde, nicht von vorneherein
unglaubhaft. Dies ist im Grundsatz auch bei einer von den Verteidigern
vorformulierten, vom Angeklagten lediglich pauschal
übernommenen Erklärung nicht ausgeschlossen.
Allerdings bedürfen von Anderen für Angeklagte
vorformulierte und von diesen nur summarisch bestätigte
Geständnisse generell besonders kritischer Betrachtung
hinsichtlich ihrer Substanz, ihrer Übereinstimmung mit dem
Ermittlungsergebnis sowie dahingehend, ob sie wirklich als von dem
jeweiligen Angeklagten stammend, als von diesem akzeptiert angesehen
werden können. Legt der Angeklagte ein Geständnis ab,
so soll er dies im Grundsatz mit eigenen Worten tun (vgl. auch RiStBV
Nr. 45 Abs. 2), gegebenenfalls ergänzend zu der von seinem
Verteidiger verlesenen Erklärung. Auch insoweit gilt jedoch
der Grundsatz der freien richterlichen Überzeugungsbildung.
Bei Geständnissen, die auf Verfah-
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rensabsprachen beruhen, muss diese aber in ihren Grundlagen und deren
Darstellung in den Urteilsgründen besonderen Anforderungen
genügen (vgl. BGHSt 50, 40, 49; BGH NJW 2007, 2424; BGH,
Beschl. vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07 - Rdn. 18).
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Vereinbarung im
Verfahren gegen den späteren Zeugen S. einer
unzulässigen (vgl. BGHSt 50, 40, 50) Absprache über
Elemente des Schuldspruchs (Erpressung, hier räuberische
versuchte, versucht aber nur mangels Erlangung des
Vermögensvorteils) zumindest sehr nahe kam. Denn die dem
Angeklagten in den Mund gelegte Formulierung „eine auf dem
Rechtsweg meiner Ansicht nach nicht durchsetzbaren Geldforderung von
mir gegen A. “ besagt noch nichts über die
Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils und der
Vorstellungen des damaligen Angeklagten S. hierzu. Immerhin gab der
Angeklagte T. , der in der Hauptverhandlung zur Sache schwieg, im
Ermittlungsverfahren noch an (UA S. 10), S. habe ihm erzählt,
der Geschädigte habe 39.000,-- € Schulden bei ihm.
Den Vorschlag, dies gerichtlich geltend zu machen, habe er nur
abgelehnt, weil dies zu zeitaufwändig sei. Für das
jetzt der Revision zugrundeliegende Urteil ist das nicht mehr von
unmittelbarer Bedeutung. In diesem wird noch hinreichend deutlich
festgestellt, dass S. einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
erstrebte.
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Von Bedeutung in diesem Verfahren ist jedoch, dass dem
Geständnis des S. der Sache nach eine verfahrensbeendende
Absprache zu Lasten Dritter, auch des Beschwerdeführers T. ,
zugrunde lag. Der Senat hat in BGHSt 48, 161 entschieden, dass bei der
Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der
Mitangeklagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache
sind, die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer
für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise
gewürdigt werden muss.
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Dazu gehören insbesondere das Zustandekommen und der Inhalt
der Absprache. Denn bei dieser Sachlage besteht unter anderem die
Gefahr, dass die Mitangeklagten den Nichtgeständigen zu
Unrecht belasten, weil sie sich dadurch für die eigene
Verteidigung Vorteile versprechen. In einem solchen Fall hat der
Tatrichter die Geständnisse der anderen Angeklagten kritisch
zu würdigen (Kuckein/Pfister, FS aus Anlass des
fünfzigjährigen Bestehens des BGH S. 641, 657
m.w.N.). Maßgeblich für die Bewertung ist die
Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Geständnisse. Dies
schließt auch das Zustandekommen, den Inhalt -
einschließlich der Zusagen der Staatsanwaltschaft zu
Einstellungen nach § 154 StPO - und gegebenenfalls das
Scheitern einer verfahrensbeendenden Absprache mit ein. Nur so kann das
Revisionsgericht überprüfen, dass sich die
geständigen Angeklagten durch ein Geständnis gegen
die Zusage einer - im Einzelfall nicht schuldangemessenen - Strafe
nicht nur eigene Vorteile verschafft, sondern sich auch zutreffend
eingelassen haben. Für den hier vorliegenden Fall, dass der
geständige frühere Mitangeklagte nach
rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens als Zeuge
gehört wird, gilt nichts anderes.
Nach den Gründen des angefochtenen Urteils kommt den Angaben
des Zeugen S. insbesondere im Hinblick auf die Hintergründe
der Tat, zum Auftrag an den Angeklagten T. und auch zur Frage der
Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils
entscheidende Bedeutung zu. Andere indizielle Tatsachen hierzu, wie
etwa Passagen aus der Telefonüberwachung, hat die Strafkammer
zum Teil erst vor dem Hintergrund seiner Angaben bewerten
können (vgl. UA S. 10 unten).
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Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, dass das
Urteil auf der lückenhaften Erörterung des
Hintergrunds des „Geständnisses“ des A. S.
in dem gegen ihn gerichteten Verfahren und damit der
lückenhaften Bewertung seiner Angaben als Zeuge in diesem
Verfahren beruht.
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2. Mit einer weiteren Verfahrensrüge beanstandet der
Beschwerdeführer, die Strafkammer habe eine Frage seines
Verteidigers an den Zeugen A. mit der rechtlich unstatthaften
Begründung zurückgewiesen, die Frage erscheine ihr
bedeutungslos (Verstoß gegen §§ 240 Abs. 2,
241 Abs. 2, 242 StPO).
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Dem liegt Folgendes zu Grunde:
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Nach den Urteilsfeststellungen fuhren die Angeklagten L. , G. und Ta. -
also ohne T. und S. - zur Durchführung ihres Auftrags am
Tattag, dem 18. März 2006, gegen 6.00 Uhr mit einem Pkw von
Stuttgart nach Frankfurt, wo sie den Geschädigten A. , als
dieser gegen 8.40 Uhr aus der Haustür trat, abpassten und mit
Teleskopschlagstöcken „zusammenschlugen“.
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Nach dem zulässigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO)
Revisionsvorbringen fragte der Verteidiger des Angeklagten T. - des
Beschwerdeführers -, Rechtsanwalt F. , den
geschädigten A. während dessen Vernehmung als Zeuge
mehrfach nach dem Namen der Person, die ihm - nach seinen Angaben -
mitgeteilt habe, der frühere Mitangeklagte S. sei am Abend vor
der Tat mit drei anderen Personen in Frankfurt gesehen worden. Der
Zeuge weigerte sich, diese Frage zu beantworten, und berief sich
darauf, er habe dieser Person sein Wort gegeben, ihren Namen nicht zu
nennen. Der Verteidiger beharrte auf der Beantwortung seiner Frage.
Darin wurde er zunächst vom Vorsitzenden der Strafkammer und
vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft unterstützt. Als
sich der Zeuge weiterhin weigerte, den Namen anzugeben, regte der
Verteidiger an, dem Zeugen die in der StPO vorgesehenen Zwangsmittel
anzudrohen. Der Vorsitzende erklärte nun, er halte die Frage
für nicht zulässig und verfügte
förmlich, dass sie nicht zugelassen werde, da die Antwort
keinen Erkenntnisgewinn erkennen lasse.
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Nach Beanstandung dieser Verfügung (§ 238 Abs. 2
StPO) wurde sie von der Strafkammer mit Beschluss bestätigt.
Mit dieser Frage versuche der Verteidiger offenbar, die
Glaubwürdigkeit des Zeugen A. zu erschüttern. Es
solle ein Widerspruch vorgelegen haben zwischen den Aussagen des Zeugen
A. auf Blatt 323 wonach nur von S. und zwei Personen die Rede sein
soll, und auf Blatt 325, wo nach Aussage eines Dritten S. an diesem Tag
mit drei Personen unterwegs gewesen sein soll. Die Strafkammer legt
dann dar, weshalb sie bei entsprechender Würdigung
verschiedener Textteile keinen wirklichen Widerspruch und deshalb auch
keinen Erkenntniswert in der erstrebten Antwort zu erkennen vermag.
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Zwar steht ein zunächst - richtigerweise -
großzügig gehandhabtes Fragerecht einer anderen
Bewertung im Konfliktfall nicht im Wege.
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Gleichwohl hält die Zurückweisung der Frage
revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Das Erschüttern der Glaubhaftigkeit der Angaben eines
Belastungszeugen ist legitimes Ziel der Verteidigung.
Außerdem ist es zulässig, unter Umständen
auch geboten, die Quellen der Erkenntnisse eines Zeugen zu erforschen
(§ 69 Abs. 2 StPO).
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Auch darauf abzielende Fragen müssen allerdings geeignet und
sachbezogen sein. Eine Frage ist ungeeignet, wenn sie die Ermittlung
der Wahrheit nicht oder nicht in rechtlich erlaubter Weise
fördert. So kann und soll einer ausufernden Befragung -
eventuell gar unter Verstoß gegen die Menschenwürde
eines Zeugen - begegnet werden (vgl. Senat BGHSt 48, 372, 373; NJW
2005, 1519, 1520). Ungeeignetheit und fehlende Sachbezogenheit sind
jedoch nicht gleichzusetzen mit Bedeutungslosigkeit im Sinne von
§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.
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Die Revisionsbegründung trägt hierzu zutreffend vor:
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„Für die Kammer war nicht erkennbar, welchen
Erkenntniswert die Antwort auf die Frage in Bezug auf die vorliegende
Sache bringen soll. Dies sind Maßstäbe, die nach
§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Ablehnung eines Beweisantrags
wegen Bedeutungslosigkeit führen können.
Demgegenüber sind 'nicht zur Sache gehörig’
im Sinne von § 241 Abs. 2 StPO nur solche Fragen, die sich
weder unmittelbar noch mittelbar auf den Gegenstand der Untersuchung
beziehen (vgl. BGHSt 2, 284, 287; BGH NStZ 1985, 183, 184). Darauf, ob
die Frage nach Meinung des Gerichts erheblich ist und zu einem
'Erkenntnisgewinn' führen kann, kommt es nicht an; ein Urteil
hierüber - so BGH NStZ 1985, 183, 184 -‚ soll sich
das Gericht erst bilden, wenn es die Antwort gehört hat. Die
Zurückweisung der Frage kam deshalb nicht in
Betracht“.
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Auf eine Ausnahmesituation, die schon vorab eine Abwägung des
voraussichtlichen Beweiswerts mit einem dem Bestehen auf einer Antwort
entgegenstehenden Interesse, etwa eine besondere Gefährdung
des Zeugen, geboten hätte und danach eine
Zurückweisung der Frage hätte als möglich
erscheinen lassen können (vgl. BGHSt 50, 318, 330 f.), stellt
der Zurückweisungsbeschluss der Strafkammer nicht ab.
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Wäre es allein auf die ausdrücklich in diesem
Beschluss erörterte Frage der Zahl der Begleiter des S. am 17.
März 2006 angekommen, könnte das Beruhen des Urteils
auf dem in der Zurückweisung der Frage zu sehenden
Rechtsfehler wohl ausgeschlossen werden. Die Frage nach der Person der
Informanten des Zeugen A. zielte im vorliegenden Fall jedoch
ersichtlich - ohne dass der Verteidiger hierauf ausdrücklich
hätte hinweisen müssen - weiter, nämlich auf
die Vernehmung des dann benannten Informanten nicht nur zur Zahl,
sondern zur Identität der Personen, mit denen S. an diesem Tag
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Frankfurt unterwegs gewesen sein soll. Die Strafkammer hat
ausdrücklich festgestellt, dass sie die genauen
Hintergründe der Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen S. und
dem Geschädigten A. nicht habe klären
können, auch hinsichtlich der Forderung des S. gegen den
Zeugen A. . Hierzu hätten die Begleiter des S. am 17.
März 2006 möglicherweise beitragen können.
Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, dass das
Urteil auf der rechtsfehlerhaften Zurückweisung der Frage an
den Zeugen A. beruht.
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3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Auf die
übrigen Rügen kommt es nicht mehr an.
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Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf |