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BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - 2 StR 312/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 6.10.2004 - 2 StR 312/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 312/04
 vom
6. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen

1.
2.
 
wegen Zuhälterei u.a.
- 2 -


Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisonen der Angeklagten wird das Ur teil des Landge-
richts Aachen vom 20. September 2003 im Ausspruch über die
Anordnung des Verfalls von 18.000 Euro bezüglich des Angeklag-
ten B.   und 25.000 Euro bezüglich des Angeklagten T.    auf-
gehoben. Diese Maßnahmen entfallen.

Die weitergehenden Revisionen werden verwor fen.

Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.

 

 Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B.   wegen Zuhälter ei in vier Fäl-
len, wegen unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe zum Zwecke der Weiterga-
be an Nichtberechtigte, wegen Nötigung und wegen Beihilfe zum Verstoß ge-
gen das Ausländergesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-
teilt. Den Angeklagten T.   hat es wegen Vergewaltigung, schweren Men-
schenhandels und Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Im übrigen hat es die Angeklagten fr eigesprochen. Hinsichtlich des
Angeklagten B.   hat es gleichzeitig den Verfall eines Geldbetrages von
18.000 Eur o und hinsichtlich des Angeklagten T.    den Ver fall eines Geldbe-
trages von 25.000 Euro angeordnet.
- 3 -


Die Rechtsmittel führ en zur Aufhebung der Verfallsanordnungen, im üb-
rigen sind sie aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnungen des Verfalls von Wertersatz gem. §§ 73, 73a StGB
halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Solchen Anordnungen steht schon
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Bei den von der Zuhälterei bzw. dem
schweren Menschenhandel betroffenen Frauen handelt es sich um Verletzte im
Sinne dieser Vorschrift (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - 2 StR 474/03;
BGH, Beschl. vom 2. Juli 2003 - 5 StR 182/03 und vom 18. Dezember 2003 -
5 StR 275/03; BGH NStZ 2003, 533; StraFo 2004, 248), weil ihnen aus diesen
Taten Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m.
§§ 181a Abs. 1, 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen die Angeklagten zustehen. Je-
denfalls nach der durch § 1 Prostitutionsgesetz getr offenen Wertentscheidung
sind weder die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Prostitutionsaus-
übung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, noch sind rechtliche
Hinderungsgründe ersichtlich, wonach Prostituierte rechtswidrige Einbußen
ihres jedenfalls auch aus den Prostitutionserlösen bestehenden Vermögens
nicht im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen können (vgl.
BGH NStZ 2003, 533). Da die Strafvorschriften der §§ 181, 181a StGB das
Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten schützen (vgl. Tröndle/Fischer,
StGB 52. Aufl. § 181 Rdn. 2 und § 181a Rdn. 2) und § 181a StGB sie dar ü-
ber hinaus vor finanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zuhälter
bewahren will (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.), handelt es sich bei diesen um
Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Der Senat schließt aus, daß eine neue Hauptverhandlung zur  Anor d-
nung des Verfalls von Wertersatz führen kann.
- 4 -


Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Ange-
klagten teilweise von den durch ihr e Rechtsmittel entstandenen Kosten und
Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bode                          Otten                    Rothfuß

             Fischer                        Roggenbuck



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