BGH,
Beschl. v. 6.10.2004 - 5 StR 345/04
5 StR 345/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6.10.2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004
beschlossen:
Auf die Revisionen der
Angeklagten wird das Urteil des
Landger ichts Berlin vom 19.
März 2004 nach
§ 349 Abs. 4
StPO in den
Strafaussprüchen mit den
Feststellungen auf-
gehoben.
Die weitergehenden Revisionen
werden nach § 349 Abs.
2
StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-
tel, an eine andere Str
afkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n
d e
Das Landgericht hat den Angeklagten
S
unter Zubilligung
einer Strafmilderung nach
§§ 21, 49
StGB wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten
L
wegen der-
selben Tat zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die
Revisionen
der Angeklagten führen zur Aufhebung der Str
afaussprüche; im übrigen sind
die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs.
2 StPO.
Beide Angeklagte sind
schwer krank. Bei dem
Angeklagten S
ist eine Woche nach
seiner Inhaftierung am 22.
August 2003 eine
schwerwiegende Krebserkrankung diagnostizier t worden, die nach den
Fest-
stellungen des Landgerichts bis zum Tage der Hauptverhandlung trotz
Drän-
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gens des Angeklagten nicht behandelt worden ist. Der
Angeklagte
L
lei-
det seit seiner Jugend an einer paranoid-halluzinatorischen
Schizophrenie in
einem chronifizierten Stadium, die seit 1971 vielfach
stationär behandelt wer-
den mußte; nach
seiner Festnahme erlitt er
einen akuten psychotischen
Schub.
Gleichwohl ist angesichts
der beträchtlichen Menge
des angebote-
nen Rauschgifts nicht zu
beanstanden, daß das
Landgericht für keinen der
Angeklagten einen minder
schweren Fall im Sinne des
§ 29a Abs. 2 BtMG
angenommen hat. Allerdings läßt die
Höhe der innerhalb des Regelstrafrah-
mens verhängten Freiheitsstrafen (bei
L
allerdings nach §§ 21,
49 StGB
gemindert) besorgen, daß
die Str afkammer der massiv
erhöhten Strafemp-
findlichkeit beider Angeklagten ein zu geringes Gewicht beigemessen
hat.
Denn aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankungen trifft
die Strafe
beide Angeklagte besonders hart, zumal da eine angemessene medizinische
Behandlung nicht ohne weiteres
gewährleistet zu sein
scheint. Derartigen
außergewöhnlichen Belastungen ist
regelmäßig durch eine Milderung der an
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sich verwir kten Strafe
Rechnung zu tragen (vgl.
BGHR StGB § 46
Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 25).
Harms
Häger
Basdorf
Ger
hardt
Raum |