BGH,
Beschl. v. 6.9.2001 - 5 StR 276/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 276/01
vom
6. September 2001
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 29. Januar 2001 gemäß § 349 Abs.
4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß
gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision. Sein Rechtsmittel hat im Strafausspruch
Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht
stand. Das Landgericht hat zwar einen minder schweren Fall nach
§ 224 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei abgelehnt. Es
hätte jedoch zusätzlich prüfen
müssen, ob eine Strafrahmenverschiebung nach § 21
StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist. Dies
hat das Landgericht unterlassen. Der Senat kann nicht
ausschließen, daß andernfalls eine geringere Strafe
verhängt worden wäre.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin,
daß auch die weitere strafschärfende
Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Tat
innerhalb der Bewährungszeit begangen, auf der Grundlage der
bisher getroffenen Feststellungen zweifelhaft ist. Da die
dreijährige Bewährungszeit am 18. Juni 2000, 24.00
Uhr, abgelaufen gewesen sein dürfte, läge die am 19.
Juni 2000 gegen 0.25 Uhr vom Angeklagten mit der Schußwaffe
begangene Verletzungshandlung außerhalb der
ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit.
Hinsichtlich des tateinheitlich ausgeurteilten Waffendelikts hat das
Landgericht bislang keine näheren Feststellungen
darüber getroffen, wann der Angeklagte davon Kenntnis erlangt
hat, daß es sich bei der ihm übergebenen Pistole um
eine scharfe Schußwaffe gehandelt hatte.
Harms Häger Tepperwien
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