BGH,
Beschl. v. 6.9.2007 - 2 StR 331/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 331/07
vom
6.9.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 6.9.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 27. November 2006 im Schuldspruch dahin
geändert, dass die Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die
Revision der Angeklagten mit der Sachrüge.
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Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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II.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erschöpfte sich
die Tätigkeit der Angeklagten darin, in zwei Fällen
als sogenannte Körperkurierin 280 Gramm bzw. 570 Gramm
Kokaingemisch für einen Kurierlohn von 6 Euro je Gramm aus der
Dominikanischen Republik nach Deutschland zu transportieren. Einen
darüber hinausgehenden Tatbeitrag leistete sie nicht.
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Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält
rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Eine ausschließlich als Kurier tätige Person ist
nämlich nach neuer Rechtsprechung in Bezug auf das
Handeltreiben als Gehilfe einzustufen (zur Abgrenzung von
Täterschaft und Beihilfe bei Rauschgiftkurieren vgl. BGH NJW
2007, 1220). Besondere Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise
ein Kurier als Täter des Handeltreibens anzusehen ist, liegen
nicht vor. Weder war die Angeklagte in eine gleichberechtigt
vereinbarte arbeitsteilige Durchführung des
Rauschgiftgeschäfts eingebunden noch hatte sie einen
über das übliche Maß hinausgehenden
Einfluss auf Art und Menge des zu transportierenden
Betäubungsmittels oder die Gestaltung des Transports.
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2. Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des
Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass
die Strafe auf der rechtsfehlerhaften Annahme
täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landgericht hat
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die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG
entnommen. Im Übrigen hat es strafmildernd
berücksichtigt, dass die Angeklagte lediglich eine
untergeordnete Tätigkeit im Rahmen des organisierten Systems
ausgeübt hat.
Rissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfuß
erkrankt und deshalb
an der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan
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