BGH,
Beschl. v. 6.9.2007 - 4 StR 227/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 227/07
vom
6.9.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6.9.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 14. Dezember 2006, soweit es ihn betrifft, in den
Aussprüchen über die wegen schweren Raubes
verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe
mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und
Verabredung zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zu den
Aussprüchen über die wegen schweren Raubes ver-
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hängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten im Fall II. 1. der
Urteilsgründe wegen schweren Raubes verhängte
Freiheitsstrafe von sieben Jahren dem Strafrahmen des § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach den
insoweit getroffenen Feststellungen drückte einer der
Täter dem Geschädigten „eine Pistole mit
einem silberfarbenen Lauf, von der unbekannt ist, ob es sich um eine
scharfe Schusswaffe handelte“, an den Kopf. Da weitere
Feststellungen zu Art und Ladezustand der zur Bedrohung des Tatopfers
eingesetzten „Waffe“ nicht getroffen werden
konnten, ist daher zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass es
sich entweder um eine Scheinwaffe
(„Spielzeugpistole“) oder aber um eine ungeladene
Schusswaffe handelte. Deren Einsatz als Drohmittel erfüllt
indes nicht die Voraussetzungen der Qualifikation nach § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern unterfällt § 250 Abs. 1
Nr. 1 b StGB (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 44, 103, 105 ff.).
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Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der wegen der Raubtat
verhängten Einzelstrafe. Der Senat kann nicht
ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des in der
Untergrenze milderen Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB (drei
statt fünf Jahre Freiheitsstrafe) auf eine mildere Strafe
erkannt hätte, zumal die Strafkammer bei der Strafzumessung
ausgeführt hat, dass bei dem „zur Verfügung
stehenden Strafrahmen“ die ausgeurteilte
Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren im „unterst
möglichen Bereich“ liege.
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Die Aufhebung der wegen schweren Raubes verhängten
Einzelstrafe führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs
über die Gesamtfreiheitsstrafe.
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Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible |