BGH,
Beschl. v. 6.9.2007 - 4 StR 267/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 267/07
vom
6.9.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 6.9.2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau
vom 15. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar hat das Landgericht zu Unrecht einen "Hang" im Sinne des
§ 64 StGB schon deshalb verneint, weil es beim Angeklagten
Persönlichkeitsveränderungen im Sinne einer
Depravation nicht festzustellen vermochte (vgl. den Senatsbeschluss vom
11. Januar 2007 - 4 StR 516/06 - sowie auch die neuere Rechtsprechung
des 1. Strafsenats: BGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 StR 332/07);
jedoch hält die Nichtanordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung
stand, weil die Strafkammer - dem gehörten
Sachverständigen folgend - ohne Rechtsfehler eine hinreichende
Erfolgsaussicht verneint hat (vgl. § 64 Satz 2 StGB n.F.).
- 3 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible |