BGH,
Beschl. v. 7.4.2005 - 2 StR 45/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 45/05
vom
7.04.2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.04.2005
gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b
Satz 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 21. Oktober 2004 im Schuldspruch wie folgt
geändert:
Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit
mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und mit sexueller
Nötigung,
der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch von Kindern, der sexuellen Nötigung in zwei
Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch
von Kindern,
des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 16 Fällen
sowie
des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs
Fällen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung
des Schuldspruchs.
Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, daß die
Verurteilung
des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß
§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fällen
II 1 bis 6 und 8 bis 20 der Urteilsgründe keinen Bestand hat,
da insoweit
Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Er hat dazu zutreffend ausgeführt:
"Die Taten II 1 bis 6 und II 8 bis 20 wurden zwischen Ende 1996 und Juli
1997 begangen. In den Fällen II 13 bis 20 (Tatzeiten: an
jeweils nicht genau
bestimmbaren Tagen im Jahre 1997 bzw. zwischen 1997 und dem
14. Geburtstag der Geschädigten am 4. April 2000) kann mangels
näherer zeitlicher
Eingrenzung nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht ausgeschlossen
werden, dass diese Taten vor dem 30. Oktober 1997 begangen wurden, so
dass der Tatbestand des § 174 StGB zum Zeitpunkt der ersten
Beschuldigtenvernehmung
am 30. Oktober 2002 bereits verjährt war. Zwar
verjährt die Verfolgung
von Taten, die - wie hier - in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages
genannten
Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
frühestens mit
Ablauf des 2. Oktober 2000 (Art. 315a Abs. 2 EGStGB). Doch erfolgte im
vorliegenden
Fall die erste Unterbrechungshandlung nach dem Stichtag, so dass
an diesem die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der
Verjährung steht
nicht entgegen, dass das Vergehen nach § 174 StGB
tateinheitlich mit sexuel-
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Missbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt
jede
Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. u.a. BGHR
StGB § 78
Abs. 1 Tat 1 m.w.N.)."
2. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und
neu
gefaßt. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht
zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können
bestehen
bleiben (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 StPO). Zwar
hat das
Landgericht bei den Einzelstrafaussprüchen
strafschärfend gewertet, daß der
Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht hat, also
strafschärfend
auch auf die verjährten Taten abgestellt. Die Einzelstrafen
sind aber angesichts
der rechtsfehlerfreien Feststellungen zu Art, Gewicht und der Folgen der
einzelnen Taten angemessen. Dies gilt auch für die
Gesamtstrafe. Sie können
daher bestehen bleiben.
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