BGH,
Beschl. v. 7.4.2005 - 2 StR 537/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 537/04
vom
7.04.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.04.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 28. April 2004 wird mit der Maßgabe,
daß
die Verurteilung wegen tateinheitlich zur gefährlichen
Körperverletzung
begangenen Landfriedensbruchs entfällt, als
unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern im
Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im übrigen
wird davon abgesehen, die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens
dem Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe:
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs
im Fall II 3 der Urteilsgründe (Tat vom 2. Mai 2003) kann aus
Rechtsgründen
keinen Bestand haben. Die Subsidiaritätsklausel des §
125 StGB greift auch
dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach
- 3 -
§ 125 a StGB vorliegt. Diese Vorschrift ist kein den
Landfriedensbruch qualifizierender
Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB
§ 125 a Konkurrenzen 1).
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