BGH,
Beschl. v. 7.4.2009 - 4 StR 601/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 601/08
vom
7. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 3. Juli 2008 in den Aussprüchen über
die im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängte
Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit
schwerem Raub und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat zu den Aussprüchen über die im Fall
II. 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und
die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten im Fall II. 1 der
Urteilsgründe wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem
Raub verhängte Frei-
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heitsstrafe von sechs Jahren dem Strafrahmen des § 239 b Abs.
1 StGB entnommen. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht
einen minder schweren Fall im Sinne des § 239 b Abs. 2 i.V.m.
§ 239 a Abs. 2 StGB verneint hat, halten rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen ergriffen der Angeklagte und sein inzwischen
rechtskräftig verurteilter Mittäter, die aus der
Maßregelvollzugsanstalt ausbrechen wollten, den Pfleger M.,
fesselten ihn, nahmen ihm die mitgeführten Schlüssel
ab und veranlassten ihn zur Preisgabe des Aufbewahrungsortes der
Schlüssel zu der Tür im Freigelände. Nach
Auffassung des Landgerichts spricht zwar für die Annahme eines
minder schweren Falles, dass "keinerlei physische Gewalt" auf den
Geschädigten ausgeübt worden ist, dass die
Bemächtigungslage nur einen kurzen Zeitraum angedauert hat und
dass der Angeklagte geständig gewesen ist. Dagegen spreche
aber, dass es sich um keine "Verzweiflungstat" gehandelt habe und dass
"auch das Opfer in seinem Verhalten keinerlei Anlass zur Tatbegehung"
gegeben gehabt habe. Die strafschärfende Wertung dieser
Umstände begegnet unter den hier gegebenen Umständen
durchgreifenden Bedenken.
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Ob Umstände, wie das Nichtvorliegen einer "Verzweiflungstat"
und das Fehlen einer Provokation durch das Tatopfer
strafschärfend gewertet werden dürfen, kann nur nach
Lage des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BGHSt 34, 345).
Demgemäß bedarf die strafschärfende Wertung
solcher Umstände einer besonderen Begründung, um dem
Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung zu
ermöglichen. Diesen Anforderungen genügen die
Urteilsausführungen nicht, weil sich ihnen nicht entnehmen
lässt, aus welchen Gründen die vorgenannten
Umstände für die Strafrahmenwahl bestimmend gewesen
sind.
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Die danach gebotene Aufhebung der im Fall II. 1 der
Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe führt
zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die
Gesamtfreiheitsstrafe. Die zu Grunde liegenden Feststellungen
können jedoch bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei
getroffen worden sind. Sofern sie hierzu nicht in Widerspruch stehen,
sind ergänzende Feststellungen möglich.
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Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die
Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.
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Maatz Athing Solin-Stojanović
Franke RiBGH Dr. Mutzbauer
ist urlaubsbedingt orts-
abwesend und deshalb
an der Unterschriftsleistung
verhindert
Maatz |