BGH,
Beschl. v. 7.4.2009 - 4 StR 663/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 663/08
vom
7. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7. April 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Halle vom 9. September 2008 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 17 Fällen
unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts
Halle vom 22. Januar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und neun Monaten und wegen Betrugs in vier Fällen zu
einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Verletzung
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das
Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen
ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat sämtliche Strafen dem Strafrahmen des
§ 263 Abs. 3 StGB entnommen und dazu lediglich
ausgeführt, dass "der Angeklagte
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jeweils gewerbsmäßig handelte" (UA 24). Letzteres
hat es zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, gleichwohl hat der
Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.
Denn die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen weder
erkennbar bedacht noch erörtert, dass die Indizwirkung eines
Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände
entkräftet werden kann, die für sich allein oder in
ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens
für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint
(BGH wistra 2008, 474, 476 m.w.N.). Hierzu bestand vorliegend Anlass,
weil die vom Angeklagten erstrebte Bereicherung und der Schaden in
einer Reihe von Fällen unter 100 €, teilweise sogar
unter 50 € lagen und das Landgericht - wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt - im
Rahmen der konkreten Strafzumessung eine Vielzahl weiterer, auch
gewichtiger Strafmilderungsgründe aufführt.
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Ferner haben die Aussprüche über die
Gesamtfreiheitsstrafen deshalb keinen Bestand, weil zu besorgen ist,
dass das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen
Gesamtstrafübels nicht bedacht hat. Nötigt
nämlich wie hier die Zäsurwirkung einer
einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss
das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den
Angeklagten ergebenden Nachteil in Folge eines zu hohen
Gesamtstrafübels ausgleichen. Auch hierzu fehlen im Urteil die
erforderlichen Darlegungen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4
StR 237/07).
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2. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des gesamten
Rechtsfolgenausspruchs. Einer Aufhebung der hierzu getroffenen
Feststellungen bedarf es dagegen nicht. Diese sind - auch zu §
21 StGB - rechtsfehlerfrei getroffen und
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werden von den Rechtsfehlern bei der Bemessung der Einzel- und
Gesamtstrafen nicht berührt (vgl. Meyer-Goßner StPO
51. Aufl. § 353 Rdn. 16 m.w.N.).
Maatz Athing Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer |