BGH,
Beschl. v. 7.4.2010 - 2 StR 51/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 51/10
vom
7. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7. April 2010 gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der
Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Köln vom 2. Oktober 2009 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im
gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; die Einziehungsanordnung
entfällt. Im Übrigen wird die Sache im Umfang der
Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt und das zur Tat verwandte Küchenmesser
eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel erweist sich - nach
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der
Revisionsbegründungsfrist - zum Schuldspruch als
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der
Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand.
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1. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte, der seinem
Opfer mehrere Messerstiche in den Oberkörper versetzt hatte,
vom Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten ist.
Gleichwohl hat sie sowohl im Rahmen der Verneinung eines minder
schweren Falles des § 224 StGB als auch bei der Strafzumessung
im engeren Sinne für den Angeklagten nachteilig
berücksichtigt, dass dieser mit bedingtem
Tötungsvorsatz gehandelt habe.
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2. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Das
Rücktrittsprivileg bewirkt, dass der auf die versuchte
Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf
bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend
berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHSt 42, 43; BGH
StV 2003, 218 m.w.N.). Es ist nicht auszuschließen, dass sich
der darin liegende Rechtsfehler auf die Höhe der
verhängten Strafe ausgewirkt hat. Der Aufhebung von
Feststellungen zur Strafe bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat
lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen. Ergänzende, nicht
widersprechende Feststellungen zum Strafausspruch sind möglich.
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3. Die Einziehungsanordnung war aufzuheben. Die Voraussetzungen
gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind nicht
erfüllt. Bei dem Tatmesser handelt es sich um ein aus dem
Haushalt des Bruders und der Schwägerin des Angeklagten
stammendes - diesem also nicht gehörendes -
gewöhnliches Küchenmesser.
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4. Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts
begründenden Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist
der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine
allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt |