BGH,
Beschl. v. 7.8.2002 - 5 StR 206/02
5 StR 206/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. August 2002
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. August 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 3. Januar 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit
versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und drei Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und
die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 7. Mai 2002 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet.
Jedoch hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher
Prüfung nicht stand.
Das Landgericht führt im Rahmen der
Strafzumessungserwägungen aus: "Strafschärfend wirkte
sich aus, daß der Angeklagte in der Vergangenheit bereits
einmal wegen gefährlicher Körperverletzung" (zu
ergänzen ist: "verwarnt") "wurde". Hierzu ist lediglich
festgestellt, daß dem Angeklagten am 26. Juni 2000 durch das
Amtsgericht Tiergarten in Berlin (Jugendrichter) wegen
gefährlicher Körperverletzung eine Verwarnung erteilt
und eine "Wiedergutmachungspflicht" auferlegt wurden. Der Angeklagte
beging die hier abgeurteilte Tat am 1. Oktober 1999, also vor der
genannten jugendgerichtlichen Sanktionierung.
Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Täters
(§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Allerdings kommt nach § 46
Abs. 2 Satz 2 StGB auch das Verhalten des Täters nach der Tat
in Betracht. Dies, nach dem Gesetz besonders sein Bemühen, den
Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des
Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen,
bezieht sich jedoch grundsätzlich auf das spätere
Verhalten des Täters im Hinblick auf die Tat. Zwar
können auch nach der Tat eingetretene Umstände
für die Strafzumessung Bedeutung haben, wenn und soweit sie in
einem inneren Zusammenhang mit dem konkreten Schuldvorwurf stehen und
deshalb Schlüsse auf den Täter und seine Einstellung
zur Tat zulassen (Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl.
Rdn. 356 m. N. der Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. auch Rdn. 375
ff.). Solches ist hier jedoch nicht hinreichend dargetan.
Möglicherweise hat das Landgericht ein anderes in §
46 Abs. 2 Satz 2 StGB genanntes Merkmal, nämlich das Vorleben
des Täters im Auge gehabt, dabei jedoch übersehen,
daß die Tat vor der genannten Sanktionierung begangen wurde.
Die Strafe muß daher neu bemessen werden, wobei auch auf den
Zeitablauf seit der Tat Bedacht zu nehmen sein wird (vgl. BGHR StGB
§ 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
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