BGH,
Beschl. v. 7.8.2008 - 4 StR 188/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 188/08
vom
7. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7. August 2008 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landau vom 30. November 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen II 8 und 11 der Urteilsgründe wegen versuchten
Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden ist; insoweit
trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem
Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;
b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten V. betrifft, im
Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
Wohnungseinbruchsdiebstahls in neun Fällen, des versuchten
Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und des Diebstahls
in sechs Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
- 3 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im
Übrigen - wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in neun
Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier
Fällen und Diebstahls in sechs Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten
verurteilt und Tatwerkzeuge eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich
der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1
1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen
Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der
Angeklagte in den Fällen II 8 (versuchtes Eindringen in den
Büroraum H. ) und 11 (versuchtes Eindringen in die
Büroräume K. ) verurteilt worden ist, weil die
bisherigen Feststellungen jedenfalls keinen versuchten
Wohnungseinbruchsdiebstahl belegen.
2
2. Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und
den Wegfall der für die Fälle II 8 und 11
verhängten Einzelstrafen (zweimal neun Monate Freiheitsstrafe)
zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen
bleiben; denn es ist auszuschließen, dass sie von der
Teileinstellung beeinflusst sind. Im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei
festgesetzten, verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre zwei Monate,
zweimal zwei Jahre, ein Jahr sieben Monate, ein Jahr sechs Monate, ein
Jahr vier Monate, zweimal ein Jahr zwei Monate, ein Jahr, zweimal neun
Monate, zweimal acht Monate, zweimal sechs Monate, vier Monate und drei
Monate Freiheitsstrafe) hat auch die maßvolle
Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Ein noch strafferer Zusammenzug der
Einzelstrafen (vgl. UA 72)
3
- 4 -
wäre nicht mehr schuldangemessen. Der Senat schließt
daher aus, dass das Landgericht ohne die eingestellten Fälle
eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre und drei
Monate verhängt hätte.
Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 5. August 2008 hat dem
Senat bei der Beratung vorgelegen.
4
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Kuckein Athing ist wegen Urlaubs ortsabwesend
und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer |