BGH,
Beschl. v. 7.12.2000 - 3 StR 490/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 490/00
vom
7. Dezember 2000
in der Strafsache gegen
wegen Landfriedensbruchs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 16. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend
berichtigt, daß die Worte "in einem besonders schweren Fall"
entfallen, sowie dahingehend ergänzt, daß die wegen
dieser Tat in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung auf die
verhängte Strafe im Verhältnis 1: 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache vom 29. Juni 1998 bis
8. Juli 1998 in den Niederlanden in Auslieferungshaft (vgl.
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kleve vom 18. Februar 2000, SA
Bd. VIII S. 1674). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das
Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den
Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsstrafe auf die
hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf,
daß bei Freiheitsentziehung in den Niederlanden nur ein
Anrechnungsmaßstab von 1: 1 in Betracht kommt (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 51 Rdn. 18
m.w.Nachw.), hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den
Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. BGH, Beschl. vom 13.
Oktober 1993 - 2 StR 538/93).
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
ausgeführt hat, enthält § 125 a StGB
lediglich eine Strafzumessungsregel, die nicht in den Schuldspruch
aufzunehmen ist.
Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker |