BGH,
Beschl. v. 7.12.2000 - 4 StR 449/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 449/00
vom
7. Dezember 2000
in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dezember
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Münster vom 12. Mai 2000 im Strafausspruch dahin
ergänzt, daß zum Ausgleich für die
Geldbuße von 1.100 DM, die der Angeklagte in teilweiser
Erfüllung der ihm durch das Landgericht Dortmund am 18.
Februar 1997 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, ein
Monat Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und vier Monaten anzurechnen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung
der durch das Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Februar
1997 verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der
dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.
Ferner hat es gegen den Angeklagten "wegen Diebstahls oder
gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen
Urkundenfälschung in jeweils drei Fällen, wegen
versuchten Diebstahls und wegen Betruges in acht Fällen, davon
in sieben Fällen in Tateinheit mit
Urkundenfälschung", eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und fünf Monaten verhängt. Der Angeklagte
rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen
ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat der Verurteilung durch das Amtsgericht Landau
vom 17. Juni 1997 zu einer Geldstrafe, deren Vollstreckung noch nicht
erledigt war, rechtsfehlerhaft keine Zäsurwirkung beigemessen.
Die Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB
gesondert auf eine Geldstrafe zu erkennen, ist kein Grund, die
Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu
verneinen (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 44, 179, 184; BGHR StGB §
55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Der Senat schließt
unter den hier gegebenen Umständen jedoch aus, daß
die aus den Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 3 der
Urteilsgründe zu bildende gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt worden wäre, so daß
der Angeklagte durch die Einbeziehung auch dieser Einzelstrafen in die
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten nicht
beschwert ist.
2. Das Landgericht hat es versäumt, über die
Anrechnung einer Geldbuße in Höhe von 1.100 DM, die
der Angeklagte - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (vgl.
UA 5, 53) - in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 18. Februar 1997 erteilten
Bewährungsauflage erbracht hat, zu entscheiden. Die
ursprünglich bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung
ist durch die Einbeziehung der in jenem Urteil verhängten
Einzelstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier
Monaten entfallen. Der gebotene Ausgleich für die
Nichterstattung der teilweise erfüllten Auflage war aber nicht
- wie es das Landgericht getan hat - bei der Bemessung der neu zu
bildenden Gesamtfreiheitsstrafe vorzunehmen, sondern durch eine deren
Vollstreckung verkürzende Anrechnung zu bewirken (vgl. BGHSt
36, 378, 382 ff.; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3;
BGH, Beschluß vom 21. Juli 1998 - 4 StR 334/98). Diese
Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des §
354 Abs. 1 StPO nach. Er schließt aus, daß die
Strafkammer unter Berücksichtigung des von ihr bereits
vorgenommenen Härteausgleichs mehr als einen Monat angerechnet
hätte.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht,
den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel
entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473 Rdn.
25 ff.).
Meyer-Goßner Maatz Athing
Solin-Stojanovic Ernemann |