BGH,
Beschl. v. 7.12.2001 - 3 StR 435/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 435/01
vom
7. Dezember 2001
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich
vom 21. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin
ergänzt, daß die in dieser Sache in Spanien
erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier
verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker |