BGH,
Beschl. v. 7.2.2001 - 3 StR 579/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 579/00
vom
7. Februar 2001
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover
vom 21. September 2000 wird als unbegründet verworfen; jedoch
wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, daß der
Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung, versuchter
schwerer räuberischer Erpressung und Ausüben der
tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, jeweils in
Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt
über eine vollautomatische Selbstladewaffe verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung und wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung, jeweils begangen in Tateinheit mit
der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
eine Kriegswaffe und wegen Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über Kriegswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der
Schuldspruch zu berichtigen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt
folgendes ausgeführt:
"Der Angeklagte hat sich durch Verwendung einer Maschinenpistole der
Marke Kalaschnikow - einer tragbaren Schusswaffe - bei seinen beiden
Erpressungstaten (Fälle II. 1. und 2. der
Urteilsgründe) nicht jeweils wegen eines Verstoßes
gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern nach § 6 Abs. 3
WaffG i.V.m. § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG wegen Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische
Selbstladewaffe strafbar gemacht (Senat, Beschluss vom 13.
März 1996 - 3 StR 41/96). Durch die (gleichzeitige)
Aufbewahrung der beiden Handgranaten mit Handgranatenzünder
und der Maschinenpistole der Marke Kalaschnikow in seiner Garage (Fall
II. 3. der Urteilsgründe) ist der Angeklagte schuldig,
tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über
Kriegswaffen (nämlich die beiden Handgranaten und den
Handgranatenzünder) und eine vollautomatische Selbstladewaffe
(nämlich die Kalaschnikow) ausgeübt zu haben -
§ 52a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 WaffG,
§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG i.V.m. Anlage Teil B VII Nr. 46 IX Nr.
57, § 52 StGB - (Senat, Beschluss vom 14. Februar 1996 - 3 StR
625/95).
Der beantragten Schuldspruchberichtigung steht nicht entgegen, dass die
Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung, soweit sich der Angeklagte
wegen der ´angeklagten Taten gleichzeitig wegen
Verstoßes gegen das WaffG strafbar gemacht hat, das Verfahren
gemäß § 154a Abs. 1 StPO auf die
angeklagten Taten beschränkt hat´ (SA Bd. II Bl.
347, 351). Diese Beschränkung ist unwirksam. Die
Staatsanwaltschaft ging hierbei davon aus, dass die angeklagten
Sachverhalte sowohl dem Kriegswaffenkontrollgesetz als auch dem
Waffengesetz unterfallen. Nachdem diese Voraussetzungen des §
154a StPO, dass nämlich ´durch dieselbe Tat mehrere
Gesetzesverletzungen begangen worden sind´, nicht vorliegen,
geht die obengenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft ins
Leere. Im übrigen würde die Verfügung der
Staatsanwaltschaft die gerichtliche Untersuchung auf eine bestimmte
Gesetzesverletzung beschränken, was ebenfalls
unzulässig ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner,
Strafprozessordnung, 44. Auflage § 154a Rdn. 7).
Auf den Strafausspruch wirkt sich die Berichtigung des Schuldspruchs
nicht aus, weil § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG denselben Strafrahmen
wie § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG eröffnet."
Dem schließt sich der Senat an. Eines vorherigen rechtlichen
Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es für die
Berichtigung des Schuldspruchs nicht, da auszuschließen ist,
daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte
verteidigen können. Die Einziehung der Maschinenpistole, der
Splitterhandgra-naten und der Handgranatenzünder durch das
Revisionsgericht allein auf
Grund der Revision des Angeklagten kommt nicht in Betracht
(Gegenschluß aus § 358 Abs. 2 StPO).
Kutzer Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker |