BGH,
Beschl. v. 7.2.2002 - 1 StR 222/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 222/01
vom
7. Februar 2002
in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
wegen: zu 1. und 4.: versuchten Betruges
zu 2. und 3.: Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.1. Auf die Revisionen der Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. wird
das Urteil des Landgerichts München I vom 23. August 2000 mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diese
Angeklagten betrifft.
2. Der Angeklagte Prof. Dr. B. wird im Fall I der Anklage (versuchter
Betrug, Kreditbetrug - Fall OP. ) freigesprochen.
Insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last.
3. Im übrigen (Fall III der Anklage; versuchter Betrug durch
Abgabe einer sog. Blockiererklärung) wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer
zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
II. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten W. und S. wird das
vorbezeichnete Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben
a) im Falle II Teil 1 der Anklage (Betrug zum Nachteil der F. AG),
soweit Feststellungen hinsichtlich des Schuldscheindarlehens
"Göttingen" getroffen sind,
b) im Falle III der Anklage (versuchter Betrug durch Abgabe einer sog.
Blockiererklärung) mit den zugehörigen Feststellungen,
c) im gesamten Strafausspruch.
2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten W. und S. wegen Betruges, Untreue
und versuchten Betruges verurteilt, und zwar W. zu fünf Jahren
und drei Monaten, S. zu vier Jahren und sechs Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe. Gegen den Angeklagten Prof. Dr. B. hat es wegen
versuchten Betruges in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und acht Monaten, gegen den Angeklagten Dr. K. wegen
versuchten Betruges - unter Strafaussetzung zur Bewährung -
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die
Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erheben. Die
Rechtsmittel der Angeklagten W. und S. haben teilweise, diejenigen der
Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. in vollem Umfang Erfolg.
Gegenstand des angefochtenen Urteils sind vier Taten, die die
Angeklagten bei unterschiedlicher Beteiligung begangen haben:
Im ersten Fall (Fall II Teil 1 der Anklage) hat das Landgericht die
Angeklagten W. und S. des Betruges schuldig gesprochen, weil sie als
Bankvorstände der Raiffeisenbank G. -O. eG (im folgenden: RGO)
beim Handel mit Schuldscheindarlehen der öffentlichen Hand
(sog. Pensionsgeschäfte, vgl. § 340b HGB) daran
mitwirkten, sieben solcher Schuldscheindarlehen gegen Zahlung von 156
Mio. DM an die F. AG zu verkaufen, obgleich - wie sie wußten
- diese Darlehensforderungen nicht "werthaltig" waren; sie waren -
wegen vorangegangener anderweitiger Abtretungen - der RGO zuvor nicht
wirksam übertragen worden.
Im zweiten Fall (Fall II Teil 2 der Anklage) hat die Strafkammer eine
Untreue der Angeklagten W. und S. gegenüber ihrer Bank darin
gesehen, daß diese die - wirksam an die RGO abgetretene und
damit werthaltige - Schuldscheindarlehensforderung "Berlin" (nominell
50 Mio. DM) zugunsten der Gesellschaft für Geld- und
Kapitalverkehr GmbH (im folgenden: GGK) ohne jede Gegenleistung
"ausbuchen" und abrechnen ließen.
Im dritten Fall (Fall I der Anklage) hat die Strafkammer den
Angeklagten Prof. Dr. B. des versuchten Betruges als schuldig erachtet,
weil dieser mit der OP. GmbH in Frankfurt/Main eine
Provisionsvereinbarung schloß für die Vermittlung
eines Käufers für ein Berliner Grundstück
(einschließlich Abschluß eines sog.
Generalunternehmervertrages zur Bebauung für 520 Mio. DM),
Kontakt zu einer Firma E. S.A. in Luxemburg als potentieller
Käuferin herstellte, wider besseren Wissens deren
Leistungsfähigkeit beteuerte und schließlich den
Abschluß eines Kaufvertrages herbeiführte, obgleich
er die schlechte wirtschaftliche Lage der Käuferin kannte.
Diese konnte schon die im notariellen Vertrag vorgesehene
bankmäßige Absicherung des Kaufpreises nicht
erbringen.
Im vierten Fall (Fall III der Anklage) hat das Landgericht alle vier
Angeklagten des versuchten Betruges für schuldig gehalten. Die
RGO gab durch die Angeklagten W. und S. eine sog.
Blockiererklärung ab, in der diese Angeklagten wahrheitswidrig
versicherten, die RGO verwahre im einzelnen aufgeführte
Schuldscheine öffentlich-rechtlicher Körperschaften
im Nominalwert von mehr als drei Milliarden DM, die "gut, einwandfrei
und unbelastet" und zugunsten des "BIE-Consortiums" gesperrt seien.
Diese Blockiererklärung sollte der Bank of Lisbon in
Johannesburg/Südafrika übermittelt werden und als
Sicherheit für einen "darlehensweisen Geldfluß" in
Höhe von 50 Mio. US-Dollar zugunsten des "BIE-Consortiums"
dienen. Bei der Vorbereitung und Durchführung des
entsprechenden Planes wirkten die Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K.
mit. Die um Übermittlung dieser Blockiererklärung im
sog. SWIFT-Verkehr ersuchte damalige Bayerische Hypotheken- und
Wechselbank in München lehnte dies ab und erstattete
Verdachtsanzeige nach dem Geldwäschegesetz.
I.
Zum ersten Fall (Betrug der Angeklagten W. und S. zum Nachteil der F.
AG):
1. Mit Recht rügen die Revisionen der Angeklagten W. und
S. als Verstoß gegen § 261 StPO, daß die
Urteilsfeststellungen von den in die Beweisaufnahme
eingeführten Urkunden zu den Zeitpunkten der Abtretung der
Schuldscheindarlehensforderung "Göttingen" (über 28
Mio. DM nominell) von der GGK an die BEWAG - Berliner Kraft und Licht
AG - einerseits und an die RGO andererseits abweichen. Dieser
Verfahrensfehler kann die Frage der Wirksamkeit der Weiterabtretung
dieses Schuldscheindarlehens von der RGO an die F. AG und mithin den
Schuldumfang des in diesem Falle begangenen Betruges beeinflussen.
Damit hat es folgende Bewandnis:
Das sog. Darlehen "Göttingen" gehörte zu den nach den
Urteilsgründen nicht wirksam von der GGK an die RGO
abgetretenen und von dieser deshalb nicht werthaltig und wirksam an die
F. AG weiter abgetretenen Schuldscheindarlehen. Das Urteil geht davon
aus, daß die GGK diese Darlehensforderung am 28. November
1994 an die BEWAG abgetreten hat und daß am 29. November 1994
in Höhe eines Teilbetrages eine weitere, stille Abtretung
desselben Darlehens durch die GGK an die RGO erfolgte, die jedoch
infolge der vorgenannten Abtretung an die BEWAG unwirksam gewesen sei
(UA S. 28, 32, 337 f.). Beide Abtretungen durch die GGK - sowohl
diejenige an die BEWAG als auch die an die RGO - waren indes
zunächst auch deshalb unwirksam, weil das Schuldscheindarlehen
"Göttingen" erst am 9. Dezember 1994 von der Allgemeinen
Hypothekenbank, bei der es "verpensioniert" war, an die GGK
rückabgetreten wurde. Das Landgericht sieht im rechtlichen
Ansatz zutreffend, daß nach dem Prioritätsgrundsatz
mit Erlangung der Verfügungsmacht über die
Darlehensforderung durch die GGK die zeitlich erste Abtretung durch
diese - die zunächst als Nichtberechtigte gehandelt hatte -
Wirkung erlangte (§ 185 Abs. 2 BGB).
Die Revision trägt unter Vorlage des Inhaltes der in die
Beweisaufnahme eingeführten Darlehensakten der GGK vor, die
Abtretung des Darlehens an die BEWAG sei erst am 16. Dezember 1994
erfolgt, mithin nach der Abtretung an die RGO. Deshalb habe die
Abtretung des Darlehens "Göttingen" von der GGK an die RGO
Wirksamkeit erlangt, ebenso infolgedessen die weitere Abtretung der RGO
an die F. AG. Ein Betrug komme deswegen hinsichtlich dieser
Darlehensforderung nicht in Betracht.
Die von der Revision vorgelegten, in die Beweisaufnahme
eingeführten Urkunden aus den Darlehensakten der GGK belegen,
daß die Abtretung des Schuldscheinsdarlehens
"Göttingen" durch die GGK - im Sinne einer Verfügung
über die Darlehensforderung - zuerst an die RGO und erst
danach an die BEWAG erfolgt ist. Aus den Urkunden über die
Abtretung an die BEWAG ergibt sich, daß diese am 16. Dezember
1994 erfolgte. Unter diesem Datum ist das Begleitschreiben der GGK an
die BEWAG abgesetzt ("Abtretung vom heutigen Tage"); von diesem Tage
datiert die entsprechende Erklärung der GGK, auch wenn diese
die Formulierung enthält, "alle Forderungen, Rechte und
Nebenrechte aus der Schuldurkunde" stünden "mit Wirkung vom
28. November 1994 ... in vollem Umfang der" BEWAG zu. Rechtserheblich
ist, zu welchem Zeitpunkt die Verfügung über die
Darlehensforderung getroffen wurde. Da die GGK die Darlehensforderung
"Göttingen" vor dem 9. Dezember 1994 mangels
Verfügungsmacht nicht wirksam abtreten konnte, sondern als
Nichtberechtigte handelte, wurde mit der Rückabtretung der
Darlehensforderung von der Allgemeinen Hypothekenbank an sie die
vorherige Abtretung an die RGO wirksam (§ 185 Abs. 2 Satz 1
BGB). Dem steht selbst weiterer, aber nach diesem Zeitpunkt (9.
Dezember 1994) liegender Schriftverkehr der GGK mit der BEWAG (vom 12.
und 14. Dezember 1994) nicht entgegen, der für sich gesehen
den in den anderen bezeichneten Erklärungen gegenüber
der BEWAG genannten Abtretungszeitpunkt (16. Dezember 1994) in Frage
stellen könnte (vgl. auch § 185 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Daß die jeweiligen Parteien vom Verfügungsdatum
abweichende "Laufzeiten" vereinbart hatten, ändert ebenfalls
nichts. Insoweit handelt es sich ersichtlich nur um ergänzende
Absprachen darüber, wem für welchen Zeitraum Zins und
Tilgung zustehen sollten. Bei alledem geht der Senat vom Vortrag der
Revisionen zur urkundsbeweislichen Lage und ihrer Erhebung in der
Hauptverhandlung aus, weil die Staatsanwaltschaft dem nicht in einer
Gegenerklärung entgegengetreten ist (vgl. § 347 Abs.
1 Satz 2 StPO; Nr. 162 Abs. 2 RiStBV; BGH NStZ 2000, 437, 438).
In den Urteilsgründen hat das Landgericht die Frage der
Wirksamkeit der beiden kollidierenden Abtretungen nicht näher
erörtert. Es hat lediglich die Abtretungszeitpunkte benannt
und dabei ersichtlich auf den Beginn der in den Unterlagen genannten
"Laufzeit" der Abtretung an die BEWAG abgehoben. Zwar ist vorstellbar,
daß es sich überdies auf die Aussagen der als Zeugen
vernommenen, in gesonderten Verfahren rechtskräftig
verurteilten Verantwortlichen der GGK, Ge. und Sym. , gestützt
und möglicherweise auch in Betracht gezogen hat, daß
die Akten über die Abtretung dieses Darlehens an die RGO sog.
Doppelakten waren, in denen die - nach Auffassung der Verantwortlichen
der GGK - unwirksamen Doppelabtretungen dokumentiert waren. Wollte sich
die Strafkammer aber von den Verfügungsdaten entfernen, die
sich aus dem Urkundsbeweis ergaben, so hätte dies
ausdrücklicher Würdigung bedurft. Daran fehlt es.
Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch wegen Betruges im
ersten Falle nicht, sondern lediglich den Schuldumfang. Das Darlehen
"Göttingen" war nur eines von insgesamt sieben an die F. AG
verkauften. Selbst wenn diese aber tatsächlich Inhaber der
Darlehensforderung "Göttingen" geworden wären,
käme ein Betrugsschaden insoweit noch unter dem Gesichtspunkt
einer Vermögensgefährdung wegen der jedenfalls
gegebenen unsicheren zivilrechtlichen Lage angesichts kollidierender
Verfügungen und Laufzeitvereinbarungen in Betracht. Aus den
Urteilsgründen ergibt sich in ihrem Zusammenhang,
daß die Angeklagten W. und S. - diese jedenfalls im Sinne
bedingten Vorsatzes - und die Verantwortlichen der GGK davon ausgingen,
auch das Darlehen "Göttingen" sei nicht werthaltig, also nicht
wirksam an die RGO abgetreten gewesen (UA S. 44 bis 47).
Dementsprechend wurde diese Abtretung auch in den sog. Doppelakten
behandelt, die Abtretung an die BEWAG hingegen in den
regulären Darlehensakten der GGK dokumentiert. Dennoch vermag
der Senat nicht sicher auszuschließen, daß der
Schuldumfang in einer Weise beeinflußt sein kann, die sich
auf die Höhe der gegen die Angeklagten W. und S. in diesem
Falle angesetzten Einzelstrafen ausgewirkt haben kann. Er
läßt deshalb den Schuldspruch bestehen, hebt aber
die Feststellungen hinsichtlich des Darlehens "Göttingen" auf
(vgl. dazu Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 13). Damit
unterliegen auch die Einzelstrafen in diesem Falle und die
Gesamtstrafen gegen diese Angeklagten der Aufhebung.
2. Die weiteren Verfahrensrügen, die den ersten Fall
betreffen, greifen hingegen nicht durch.
a) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des auf Vernehmung des Zeugen
Kl. gerichteten Beweisantrages kann die Verurteilung der Angeklagten W.
und S. nicht beruhen.
aa) Der Zeuge sollte bekunden, daß die Bank für
Sozialwirtschaft die Schuldscheindarlehen "Baden-Württemberg"
und "Hessen" am 27. April 1995 "mit Wirkung zum 2. Mai 1995" an die GGK
abgetreten gehabt habe. Das Landgericht hat den Antrag ohne weitere
Begründung abgelehnt, weil die in das Wissen des Zeugen
gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung
seien. Das war schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil dem
Ablehnungsbeschluß eine nachvollziehbare Begründung
fehlt und die Ablehnungsgründe auch nicht auf der Hand lagen
(vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Satz 3 Bedeutungslosigkeit 9, 11,
12; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. §
244 Rdn. 146). Letzteres wird bereits durch die ausführliche
Begründung belegt, die das Landgericht dafür im
Urteil gibt. Dennoch kann auf der Ablehnung des Beweisantrages nichts
zu Lasten der Angeklagten beruhen.
Das Verfahrensgeschehen, welches zu dem Beweisantrag und seiner
Ablehnung geführt hat, ist auf der Grundlage der
Urteilsfeststellungen zu verstehen: Die Schuldscheindarlehen
"Baden-Württemberg" und "Hessen" gehörten zu
denjenigen, die die RGO unter Mitwirkung der Angeklagten W. und S. an
die F. AG abgetreten hatten und die nach Auffassung des Landgerichts
nicht werthaltig waren, über die also die RGO keine
Verfügungsmacht hatte, weil sie vor der vorangegangenen
Abtretung durch die GGK an die RGO bereits von der GGK bei der Bank
für Sozialwirtschaft "verpensioniert" gewesen seien.
Wäre aber zeitlich nach der - zunächst mangels
Verfügungsmacht unwirksamen - Abtretung durch die GGK an die
RGO und vor der Weiterabtretung durch die RGO an die F. AG eine stille
Rückabtretung der Schuldscheindarlehensforderungen von der
Bank für Sozialwirtschaft an die GGK erfolgt, so
könnte die Abtretung der Forderungen von der GGK an die RGO
gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB doch noch zur
Forderungsinhaberschaft der RGO vor der Weiterabtretung an die F. AG
geführt haben. Dann wären die Verantwortlichen der F.
AG insoweit nicht getäuscht worden und es läge kein
Schaden vor. Darauf wollte die Verteidigung mit ihrem Beweisantrag
hinaus.
Im Urteil legt die Strafkammer ausführlich dar, weshalb die im
Beweisantrag behauptete stille Rückabtretung der Forderungen
von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK unerheblich
gewesen sei (UA S. 336 bis 339): Mit den Darlehensschuldnern war in den
Schuldscheinen eine Abtretungsbeschränkung des Inhalts
vereinbart, daß die Abtretung nur dreimal zulässig
sei (UA S. 336 ff.). Die stille Rückabtretung der Darlehen
"Baden-Württemberg" und "Hessen" von der Bank für
Sozialwirtschaft an die GGK sei aber die vierte in der Historie der
Darlehen und mithin gemäß § 399 BGB nicht
wirksam gewesen. Das ist im Ergebnis nach der Darstellung des
Landgerichts auch hinsichtlich des Darlehens "Hessen" deshalb richtig,
weil zwar die Rückabtretung dieses Darlehens von der Bank
für Sozialwirtschaft an die GGK nur die dritte in der
Geschichte dieses Darlehens war, diese aber nun einer weiteren,
zunächst durch die GGK als Nichtberechtigter vorgenommenen
Abtretung als vierter Abtretung in der Kette (GGK an RGO)
hätte zur Wirksamkeit verhelfen sollen (§ 185 Abs. 2
Satz 1 BGB).
bb) Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landgericht
hat die eigentliche Beweisbehauptung im Urteil als erwiesen
(hinsichtlich des Schuldscheindarlehens "Baden-Württemberg")
bzw. als wahr (hinsichtlich des Schuldscheindarlehens "Hessen")
behandelt (UA S. 337 bis 339; vgl. dazu Alsberg/Nüse,
Beweisantrag, 5. Aufl. S. 593 Fußn. 118 m.w.Nachw., S. 594,
908 f.). Es hat die Kette der Abtretungen für die beiden
Darlehen im einzelnen dargestellt. Für das Darlehen
"Baden-Württemberg" hat es ausgeführt, daß
es "Anfang Mai 1995" zu einer stillen Rückabtretung der Bank
für Sozialwirtschaft an die GGK kam (UA S. 337). Für
das Darlehen "Hessen" vermochte es solches nicht
auszuschließen (UA S. 338 f.). Das Landgericht geht also in
tatsächlicher Hinsicht von dem behaupteten Abtretungsvorgang
aus, versagt ihm aber in rechtlicher Hinsicht die von der Verteidigung
gewünschten Folgen hinsichtlich der Wirksamkeit der
Folgeabtretungen. Damit ist die Beweistatsache dem Urteil
zugrundegelegt, nicht aber die zivilrechtliche Wirkung, die diese nach
Auffassung der Verteidigung auch ausweislich der Begründung
des Beweisantrages haben sollte. In dieser Begründung hatten
die Beweisantragsteller ausgeführt, mit dem behaupteten
Abtretungsvorgang sei die GGK nachträglich
verfügungsberechtigt geworden und die Darlehensforderungen
deshalb der RGO zugefallen. Insoweit handelt es sich allerdings
lediglich um eine Rechtsbehauptung, nicht um eine der Beweiserhebung
zugängliche Tatsachenbehauptung.
Nach allem kann allein noch in Betracht kommen, daß die
Unterrichtungswirkung eines näher begründeten
Ablehnungsbeschlusses der Verteidigung die Möglichkeit einer
Argumentation gegen die Würdigung des Landgerichts
hätte eröffnen können, die entscheidenden
Abtretungen seien wegen der vereinbarten
Abtretungsbeschränkung unwirksam.
cc) Der Senat schließt allerdings bei der gegebenen Sach- und
Rechtslage aus, daß hierdurch irgendetwas zugunsten der
Angeklagten hätte bewirkt werden können. Alle
vorstellbaren und nicht nur abseitigen Gegenargumente sind ersichtlich
ohne weiteres auszuräumen:
Die - vom Landgericht nicht erwähnte - Regelung in §
354a HGB sieht zwar vor, daß eine Abtretung trotz
vereinbarten Abtretungsverbots wirksam ist, wenn der Schuldner eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Vorschrift
ist aber erst am 30. Juli 1994 in Kraft getreten. Nach der
Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes, der sich der
Senat anschließt, gilt sie nicht für
Abtretungsverbote, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung vereinbart
worden sind, wenn die abgetretene Forderung vor diesem Zeitpunkt
entstanden ist. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, §
354a HGB unter den genannten Voraussetzungen keine Rückwirkung
zukommen zu lassen (siehe näher BGH, X. Zivilsenat, NJW 2001,
1724). Die hier in Rede stehenden Schuldscheindarlehensforderungen
waren ausweislich der Urteilsgründe vor dem
maßgeblichen Inkrafttretenszeitpunkt entstanden; die
Abtretungsbeschränkungen waren zuvor vereinbart worden.
Der Senat kann bei der im Urteil wiedergegebenen Formulierung der
Abtretungsbeschränkung, die in den Schuldscheinen selbst
enthalten war, auch ausschließen, daß den
Abtretungsbeschränkungen lediglich verpflichtende und keine
unmittelbar rechtsgestaltende (dingliche) Wirkung zukommen sollte.
Vielmehr liegt angesichts der getroffenen Feststellungen auf der Hand,
daß die Abtretungsbeschränkungen den
Darlehensforderungen wesensmäßig zugeordnet sein
sollten; die Forderungen sollten schon begründet werden mit
der Eigenschaft nur eingeschränkter Abtretbarkeit (siehe dazu
auch Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 399 Rdn. 8;
Staudinger/Busche <1999> BGB § 399 Rdn. 51 ff.;
siehe weiter BGHZ 112, 387, 389).
Schließlich kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die
Rückabtretung der Schuldscheindarlehensforderungen von der
Bank für Sozialwirtschaft an die GGK zähle
für die Zahl der Abtretungen im Sinne der vereinbarten
Abtretungsbeschränkung nicht mit, weil sie die Zahl der
bisherigen Gläubiger nicht mehre; denn die GGK sei zuvor schon
einmal Forderungsinhaberin gewesen, wie die Revisionen der Angeklagten
W. und S. meinen. Der Wortlaut der Abtretungsbeschränkung
knüpft an die Anzahl der Abtretungsvorgänge an ("die
Abtretung ... ist dreimal zulässig"; vgl. UA S. 336, 338).
Dieses Verständnis entspricht ersichtlich auch dem Sinn und
dem Zweck der Abrede, wie ihn das Landgericht ausdrücklich
hervorgehoben hat (UA S. 337): Es gilt, den Schutz des
Darlehensschuldners vor häufigen Gläubigerwechseln
und dem damit verbundenen Aufwand zu gewährleisten. Deshalb
liegt auch kein Fall vor, in dem bei einer für das
Abtretungsverbot "fehlenden Interessenlage" dessen Wirkungen entfallen
könnten (vgl. dazu MünchKomm-Roth BGB 4. Aufl.
§ 399 Rdn. 47). Nichts anderes ergibt sich daraus,
daß eine sog. stille Abtretung in der Kette der
Forderungsübertragungen mitgezählt worden ist. Auch
sie ist eine Abtretung. Die ausbedungene Beschränkung auf drei
Abtretungsvorgänge differenziert nicht näher danach,
wie diese konkret ausgestaltet sind. Auch das hat einen Sinn: Eine
häufigere, über die Beschränkung
hinausgehende Abtretung würde um deren Wirksamkeit willen auf
diese Weise eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem
Darlehensschuldner erfordern, der damit verhindern kann, daß
seine Darlehensverbindlichkeit durch eine Vielzahl stiller Abtretungen
gleichsam vagabundiert, ohne daß ihm dies bekannt sein
müßte.
Ebensowenig kann ernstlich in Betracht gezogen werden, die die
Abtretungsbeschränkung mißachtenden und deshalb
unwirksamen Abtretungen der Schuldscheindarlehensforderungen
"Baden-Württemberg" und "Hessen" von der GGK an die RGO seien
durch sog. Saldenbestätigungsschreiben der
Landesschuldenverwaltungen der Länder
Baden-Württemberg und Hessen genehmigt worden; darin sei gar
eine Abrede über die Aufhebung der
Abtretungsbeschränkung zu sehen. Das hat das Landgericht zu
Recht in bündiger Kürze verneint (UA S. 337, 339;
siehe auch UA S. 28). Die von der Revision im Rahmen der
Verfahrensrüge in Ablichtung vorgelegten Schreiben lassen es
als von vornherein ausgeschlossen erscheinen, in der Abzeichnung des
Schuldsaldos gegenüber der GGK, weil diese "eine
Sonderprüfung durch beauftragte Wirtschaftsprüfer bei
einer neuen Hausbank zu bedienen" hatte, mit dem Vermerk "Kenntnis
genommen und i.O." durch die Landesschuldenverwaltungen eine
Genehmigung der Abtretung an die RGO oder eine vertragliche Aufhebung
der Abtretungsbeschränkung zu sehen. Daran ändert
auch nichts, daß die Schreiben den Hinweis enthalten:
"Refinanziert über Raiffeisenbank G -O. eG" (es folgen Daten).
In den Schreiben ist nicht mitgeteilt, wie die Refinanzierung konkret
ausgestaltet war. Die GGK wird hingegen ausdrücklich als
Gläubigerin der Darlehensforderung genannt. Es ist nicht
erkennbar, daß eine Abtretung an die RGO und deren
Genehmigung in Rede stehen solle.
Nach allem kommen gegenüber der Annahme des Landgerichts, die
Abtretung der Schuldscheindarlehensforderungen
"Baden-Württemberg" und "Hessen" von der GGK an die RGO habe
aus Rechtsgründen auch nicht infolge einer stillen
Rückabtretung dieser Darlehen von der Bank für
Sozialwirtschaft an die GGK Wirksamkeit erlangen können,
keinerlei aussichtsreiche sachlich-rechtliche
Verteidigungsmöglichkeiten in Betracht. Deshalb beruht der vom
Landgericht angenommene Schuldumfang im ersten Falle nicht auf der
rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages. Im übrigen
würde selbst dann, wenn man dies anders sehen wollte, auch
insoweit vergleichbares gelten wie hinsichtlich des
Schuldscheindarlehens "Göttingen". Auch hier gingen die
Angeklagten W. und S. dem Zusammenhang der Urteilsgründe
zufolge jedenfalls im Sinne bedingten Vorsatzes davon aus, diese
Darlehensforderungen seien zum Zeitpunkt der Übertragung auf
die F. AG nicht werthaltig gewesen (UA S. 44 bis 47).
b) Die weiteren den ersten Fall betreffenden Verfahrensrügen
der Revisionen der Angeklagten W. und S. bleiben aus den in den
Antragsschriften des Generalbundesanwalts angeführten
Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit durch
diese Verfahrensrügen im Ergebnis der vom Landgericht
angenommene Betrugsvorsatz der Angeklagten W. und S. in Frage gestellt
werden soll, bemerkt der Senat ergänzend, daß die
Tat erst im August 1995 zwischen W. und S. sowie den Verantwortlichen
der GGK abgesprochen und die in Rede stehenden
Schuldscheindarlehensforderungen erst Ende August 1995 an die F. AG
abgetreten wurden. Es lag deshalb auf der Hand, daß die
Motive und Vorstellungen des Prüfers des
Genossenschaftsverbandes, He. , im Mai 1995 in tatsächlicher
Hinsicht unerheblich waren. Das gilt gleichermaßen, soweit
das Landgericht es als erwiesen erachtet hat, der Prüfer habe
dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der RGO im Mai 1995 mitgeteilt,
hinsichtlich der Schuldscheindarlehen bestehe kein aktueller
Handlungsbedarf. Das Landgericht mußte diesen Umstand nicht
in seine ausdrückliche Würdigung zur subjektiven
Tatseite einbeziehen, wie die Revision des Angeklagten S. meint.
Tragend ist die im Rahmen kollusiven Zusammenwirkens mit den
Verantwortlichen der GGK im August 1995 getroffene Absprache, vorrangig
nicht werthaltige Schuldscheindarlehen an gutgläubige Abnehmer
weiter zu verkaufen (UA S. 45/46).
Aus denselben Gründen konnte es nicht darauf ankommen, ob die
RGO wegen völlig unverfänglicher Umstände
keine Originalschuldscheine vorzuweisen vermochte (Beweisantrag auf
Vernehmung der Zeugin Fe. ). Im übrigen ändert das
nichts daran, daß die Prüfung durch die "C &
L Deutsche Revision AG" im Auftrag des Bundesaufsichtsamtes
für das Kreditwesen jedenfalls die Dokumentationslage
beanstandet und die Nachweisketten für die Abtretungen in
Frage gestellt hatte, und daß der Angeklagte Dr. K. in einer
Besprechung am 21. Juli 1995 den Verantwortlichen der GGK, Ge. ,
bereits des Betruges beschuldigt hatte, ehe es zu der hier
entscheidenden kollusiven Absprache kam.
3. Die Verurteilung der Angeklagten W. und S. im ersten Falle wegen
Betruges begegnet auch keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen
Einwänden. Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen der
für die Schuldscheindarlehen "Baden-Württemberg" und
"Hessen" mit den Darlehensschuldnern vereinbarten
Abtretungsbeschränkungen gilt das oben zur
Verfahrensrüge Ausgeführte (Ziffer 2 a). Soweit die
Revision des Angeklagten S. weitergehende Feststellungen zu den
zivilrechtlichen Grundlagen der
Schuldscheindarlehens-Geschäfte vermißt, zeigt sie
keinen den Schuldspruch gefährdenden Rechtsfehler auf. Die
getroffenen Feststellungen sind tragfähig; sie belegen die
Erfüllung des Tatbestandes des Betruges zum Nachteil der F. AG
hinreichend, namentlich den eingetretenen Schaden sowie die
mittäterschaftliche Beteiligung der Angeklagten W. und
S. . Das gilt eingedenk dessen, daß die Strafkammer von einer
unsicheren und ungeklärten Rücknahmeverpflichtung der
GGK hinsichtlich der Schuldscheindarlehensforderungen ausgeht (UA S.
320; vgl. auch UA S. 279). Eine solche Rücknahmeverpflichtung
würde - wie im übrigen auch eine etwaige
Schadensersatzpflicht - nichts daran ändern, daß den
F. AG nicht werthaltige Forderungen gegen Zahlung von 156 Mio. DM
übertragen worden sind (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl.
§ 263 Rdn. 161 f.).
4. Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer mag bedenken, ob
sich hinsichtlich des Darlehens "Göttingen" eine
Verfahrensweise nach § 154a StPO anbietet.
II.
Zum zweiten Fall (Untreue der Angeklagten W. und S. zum Nachteil der
Raiffeisenbank G. -O. eG):
Die Verurteilung der Angeklagten W. und S. wegen Untreue zum Nachteil
ihrer Raiffeisenbank hält rechtlicher Nachprüfung im
Ergebnis stand. Die Urteilsgründe lassen in ihrem Zusammenhang
die Voraussetzungen der Untreue noch hinreichend erkennen. Die
Feststellungen hierzu sind zwar unübersichtlich und schwer
verständlich, tragen den Schuldspruch aber im
Gesamtzusammenhang noch. Soweit die Revision des Angeklagten S. meint,
es fehle an einem Vermögensnachteil der RGO, weil das Darlehen
"Berlin" an die L-Bank als Refinanziererin abgetreten gewesen sei, geht
sie daran vorbei, daß mit dieser in Verfolgung der kollusiven
Absprache zwischen den Angeklagten W. und S. sowie den Verantwortlichen
der GGK ein Sicherheitentausch vereinbart war (UA S. 47 f.), der im
Ergebnis auch vollzogen wurde (UA S. 48). Die "Ausbuchung" und
"Abrechnung" (siehe UA S. 369) des werthaltigen Schuldscheindarlehens
"Berlin" bei der RGO führte auf Grund der getroffenen
Absprache dazu, daß der Erlös aus der
Weiterabtretung dieser Darlehensforderung durch die GGK an die BEWAG
ohne Gegenleistung und ohne Rechtsgrund der GGK zugute kam und von
dieser zur Ablösung einer Wertpapiertreuhandanleihe eingesetzt
wurde (UA S. 48).
Die für diese Tat gegen die Angeklagten W. und S.
verhängten Einzelstrafen haben allerdings keinen Bestand. Der
Senat kann nicht ausschließen, daß diese durch die
Bemessung der anderen Einzelstrafen, die der Aufhebung unterliegen
(siehe oben I., unten IV.), mit beeinflußt sein
können.
III.
Zum dritten Fall (versuchter Betrug des Angeklagten Prof. Dr. B. ):
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur
Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des insoweit wegen versuchten
Betruges zum Nachteil der OP. GmbH verurteilten Angeklagten Prof. Dr.
B. .
1. Dieser Tat liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Der Angeklagte
schloß mit der OP. GmbH hinsichtlich eines
Grundstückes in Berlin eine Provisionsvereinbarung.
Für die Vermittlung eines Käufers sollte er
über 15 Mio. DM erhalten. Ein Teilbetrag von rund drei Mio. DM
sollte bereits mit bankmäßiger Absicherung des
Grundstückskaufpreises fällig sein, die Restprovision
später. Der Angeklagte stellte den Kontakt zu dem Unternehmen
E. aus Luxemburg her, von dem er wußte, daß es sich
um ein "vermögensloses Gebilde" handelte. Nach
Abschluß des notariellen Kaufvertrages konnte die
Käuferin nicht einmal die vereinbarte Bankbürgschaft
zur Absicherung eines für den Fall der
Vertragsauflösung ausbedungenen pauschalierten
Aufwendungsersatzanspruchs beibringen. Am 19. Dezember 1994 teilte der
Angeklagte der Verkäuferin jedoch per Telefax mit,
daß die Käuferin uneingeschränkt bereit und
in der Lage sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu
erfüllen. Zehn Tage später schloß der
nunmehr auch als Vertreter der Käuferin auftretende Angeklagte
mit der Verkäuferin eine notarielle Nachtragsvereinbarung. Er
handelte dabei in der Absicht, der Käuferin das
Grundstück und sich die Provision zu verschaffen. Inhalt der
Zusatzvereinbarung war, daß die Käuferin den
Kaufpreis nun erst in knapp drei Monaten bezahlen und bereits binnen
einer Woche zur Absicherung der Verkäuferin Schuldscheine in
Höhe von 215 Mio. DM in ein Depot der Verkäuferin
überstellen sollte. Die Übertragung des
Grundstückseigentums und von Geschäftsanteilen an der
betreffenden Projektentwicklungsgesellschaft stand dabei unter der
auflösenden Bedingung, daß die
Schuldscheinsicherheiten erbracht werden. Für den Fall der
Vertragsauflösung war ein pauschalierter
Aufwendungsersatzanspruch der Verkäuferin in Höhe von
2,5 Mio. DM vereinbart. Die Vertreter der Verkäuferin gingen
aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten davon aus,
daß ihre Vertragspartnerin zumindest den
Aufwendungsersatzanspruch werde zahlen können. Die
Käuferin konnte aber - wie vom Angeklagten vorhergesehen -
ihre Verpflichtungen wiederum nicht erfüllen. Die
Verkäuferin blieb daher Eigentümerin des
Grundstücks, mußte aber 300.000 DM Anwalts- und
Notarkosten zahlen.
2. Das Landgericht hat das als versuchten Betrug des Angeklagten
gewertet. Durch das erwähnte Telefax habe der Angeklagte die
Verkäuferin über die Leistungsfähigkeit der
Käuferin getäuscht. Ein der angestrebten Provision
oder dem fremdnützig angestrebten Grundstückseigentum
entsprechender stoffgleicher Schaden sei nicht eingetreten; daher sei
lediglich von einem untauglichen Versuch auszugehen. Der durch das
Herbeiführen der Kaufpreisstundung ebenfalls erfüllte
Kreditbetrug sei gegenüber dem versuchten Betrug
subsidiär.
3. Diese Würdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
a) Eine Bestrafung wegen versuchten Betruges zum Nachteil der
Grundstücksverkäuferin scheitert am Fehlen der
subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen.
aa) Soweit der Angeklagte eine Provision erstrebte, die erst nach
Beibringung der vereinbarten Sicherheiten zu erwarten war, fehlt es am
Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des angestrebten
Vermögensvorteils; denn für den Fall des Erbringens
der Sicherheiten hätte er einen vertraglichen Anspruch auf die
Provision gehabt (vgl. Hohmann/Sander, Strafrecht BT I, 2. Aufl.
§ 11 Rdn. 168). Insoweit liegt auch kein untauglicher Versuch
vor, der bei irrtümlicher Annahme der Rechtswidrigkeit des
erstrebten Vermögensvorteils an sich möglich ist
(BGHSt 42, 268, 272 f.). Der Angeklagte kannte hier aber die
Vertragsbestimmungen. Es liegt daher fern, daß er insoweit
etwas anderes als das vertraglich Vereinbarte erreichen wollte.
bb) Für einen versuchten fremdnützigen Betrug zum
Nachteil der Verkäuferin im Hinblick auf den Erhalt des
Kaufgegenstandes durch die Käuferin fehlt es an einem
Schädigungsvorsatz. Der Angeklagte wußte,
daß die Verkäuferin aufgrund der in den
Verträgen vereinbarten Absicherungen den Kaufgegenstand vor
Kaufpreiszahlung nicht verlieren konnte, nicht einmal in Form einer
konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung.
cc) Daß bereits die vertraglichen Vereinbarungen trotz ihrer
wirtschaftlichen Undurchführbarkeit einen Wert hatten und die
Bereicherungsabsicht des Angeklagten sich hierauf bezog, ist weder
festgestellt noch sonst wahrscheinlich.
dd) Hinsichtlich der von der Verkäuferin nutzlos aufgewendeten
Rechtsanwalts- und Notargebühren ist das Verhalten des
Angeklagten nicht wegen vollendeten Betruges strafbar, weil es an der
Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und
dem Schaden des Opfers fehlt. Mangels irriger Annahme dieses
Tatbestandsmerkmals (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.
§ 263 Rdn. 45) scheidet insoweit auch ein untauglicher Versuch
aus.
b) Ebensowenig ist der Tatbestand des Kreditbetruges (§ 265b
Abs. 1 Nr. 1 b StGB) erfüllt. Zwar hat der Angeklagte durch
die unrichtigen Angaben zur Bonität den Abschluß des
Änderungsvertrages herbeigeführt, der hinsichtlich
des Kaufpreises einen späteren Fälligkeitszeitpunkt
vorsah. Die Stundung einer Geldforderung kann als Kreditvergabe zu
werten sein (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 265b
Rdn. 12). Fraglich ist aber bereits, ob die hier vor Erbringung der
Gegenleistung vorgenommene Vertragsänderung eine solche
Kreditgewährung darstellt. Jedenfalls waren die allein
entscheidenden schriftlichen Angaben des Angeklagten in dem genannten
Telefax nicht "für die Entscheidung über einen
solchen Antrag erheblich" i.S.d. § 265b Abs. 1 StGB.
Für die Erheblichkeit kommt es auf die Sicht eines
"verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Dritten" an
(BGHSt 30, 285, 292). Der Angeklagte hatte lediglich mitgeteilt,
"daß die Käuferin uneingeschränkt bereit
sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen; sie sei
dazu auch in der Lage". Diese allgemeine Anpreisung kann nicht als
erhebliche Angabe angesehen werden, zumal die mangelnde
Leistungsfähigkeit der Käuferin bereits offenbar
geworden war und die Anpreisung von einer Person stammte, die eine
Provision verdienen wollte und die als Vertreter der Käuferin
auftrat.
c) Der Senat sieht hinsichtlich des dritten Falles von einer
Zurückverweisung der Sache ab und entscheidet insoweit
gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst auf
Freispruch, weil angesichts der vorliegenden vertraglichen
Vereinbarungen weitere Feststellungen, die eine andere Beurteilung
rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind.
IV.
Zum vierten Fall (versuchter Betrug durch alle Angeklagten wegen Abgabe
einer sog. Blockiererklärung):
Im vierten Fall ist die Verurteilung der vier Angeklagten wegen
versuchten Betruges auf die Sachrügen hin aufzuheben. Auf die
Verfahrensrügen, die diesen Komplex betreffen, kommt es
deshalb nicht an.
1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Die
Angeklagten wollten zu Gunsten des "BIE-Consortiums" einen
"darlehensweisen Geldfluß" in Höhe von mindestens 50
Mio. US-Dollar "durch nicht genau feststellbare Geldgeber - wohl ein
Bankenkonsortium" erreichen. Als Sicherheit für die
Darlehensgeberin sollte eine dazu angefertigte sog.
Blockiererklärung dienen. Dabei handelte es sich um die
Versicherung der RGO, daß dort eine Vielzahl von im einzelnen
aufgeführten Schuldscheinen öffentlich-rechtlicher
Körperschaften (über mehr als drei Milliarden DM)
sicher verwahrt würden und diese Vermögenswerte "gut,
einwandfrei und unbelastet" und zu Gunsten des BIE-Consortiums gesperrt
seien. Diese Erklärung war - wie die Angeklagten
wußten - inhaltlich falsch. Insbesondere waren die
blockierten Forderungen keineswegs unbelastet und zudem war der
genannte Kurswert weit überhöht. Nach den
Plänen der Angeklagten sollte die Blockiererklärung
mit Hilfe einer Münchener Bank mittels des bankinternen
SWIFT-Systems an die Bank of Lisbon - Filiale
Johannesburg/Südafrika - übermittelt werden und nach
Überprüfung des Textes, Einschaltung der Dresdner
Bank (die die Korrespondenzbank der Lisbon-Bank ist) und Hinterlegung
des Originals bei der Dresdner Bank den darlehensweisen
Geldfluß auslösen. Zur Auszahlung eines Kredites kam
es allerdings nicht. Die um Weiterleitung der
Blockiererklärung gebetenen Banken verweigerten ihre
Mitwirkung; die damalige Bayerische Hypotheken- und Wechselbank
erstattete Anzeige nach dem Geldwäschegesetz.
2. Das Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht als
mittäterschaftlich begangenen versuchten Betrug zum Nachteil
der nicht genau feststehenden Kreditgeberin gewertet. Mit der
Übergabe der Blockiererklärung an die Bank in
München und der gleichzeitigen Bitte um
SWIFT-Übermittlung dieser Urkunde hätten die
Angeklagten zur beabsichtigten Täuschung unmittelbar
angesetzt; die Angelegenheit sei damit von ihnen "aus der Hand gegeben"
worden.
3. Diese Beurteilung hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand.
a) Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen
versuchten Betruges nicht, weil ein unmittelbares Ansetzen zur
Tatbestandsverwirklichung nicht dargetan ist (§ 22 StGB).
Für den Eintritt in das Versuchsstadium kommt es darauf an,
wie weit derjenige, der den Entschluß zur Begehung der
Straftat gefaßt hat, mit der Ausführung des
Entschlusses gekommen ist. Dazu muß das, was er zur
Verwirklichung seines Vorhabens getan hat, zu dem in Betracht kommenden
Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Danach ist
zunächst zu beurteilen, ob der Täter bereits Merkmale
des Straftatbestandes erfüllt oder lediglich Handlungen
vorgenommen hat, die noch außerhalb des Straftatbestands
liegen. Im ersten Fall ist die Grenze zum Versuch in der Regel bereits
überschritten; im zweiten Fall bedarf es weiterer
Prüfung (BGHSt 37, 294 = JR 1992, 121 mit Anm. Kienapfel; BGH
NStZ 1997, 31; BGH StV 2001, 272, 273).
Merkmale des Tatbestandes hatten die Angeklagten noch nicht
erfüllt. In Betracht zu ziehen ist eine
Täuschungshandlung. Tatbestandsmäßig im
Sinne des § 263 StGB täuscht der Täter aber
erst dann, wenn er denjenigen Irrtum hervorruft, der den
Getäuschten zu der schädigenden
Vermögensverfügung bestimmen und damit für
den Eintritt des Schadens ursächlich werden soll (BGHSt 37,
294, 296). Die unrichtige Blockiererklärung hat den
Darlehensgeber hier nicht erreicht. Allein durch die Einreichung dieser
Erklärung bei der Bank in München haben die
Angeklagten dem Darlehensgeber (den Mitarbeitern des nicht genau
feststellbaren ausländischen Geldgebers, der die
Darlehenssumme auszahlen sollte) noch nicht das Vorhandensein einer
Sicherheit vorgespiegelt. Dazu wäre - objektiv und auch nach
der Vorstellung der Angeklagten - jedenfalls zunächst noch die
Weiterleitung der Blockiererklärung an die Bank of Lisbon und
möglicherweise von dort an den Darlehensgeber erforderlich
gewesen.
Das Versuchsstadium kann allerdings auch schon erreicht sein, bevor der
Täter einzelne Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Es
müßte dann bereits eine Handlung der Angeklagten
vorliegen, die nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang
unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll. Das
ist der Fall, wenn die Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt
geht es los" überschritten und objektiv zur
tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben,
so daß ihr Tun ohne Zwischenakte in die
Tatbestandsverwirklichung übergeht (BGHSt 37, 294, 297).
Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, wer genau der
Darlehensgeber sein sollte, wie der Darlehensvertrag im einzelnen
gestaltet war, ob er überhaupt bereits abgeschlossen war oder
ob wenigstens ein konkretes Vertragsangebot vorlag; damit bleiben auch
die genauen Voraussetzungen des "darlehensweisen Geldflusses" im
unklaren. Nach den Plänen der Angeklagten waren vor Auszahlung
der Darlehensvaluta ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 77)
zumindest noch folgende Zwischenschritte erforderlich: Die
Blockiererklärung mußte mittels des bankinternen
SWIFT-Systems an die Bank of Lisbon übermittelt werden; es
sollte noch eine Überprüfung des Textes stattfinden;
falls - was die Strafkammer offen läßt - die Bank of
Lisbon nicht die Darlehensgeberin sein sollte, so mußte die
Blockiererklärung auch noch an jene weitergeleitet werden, und
zudem war die Original-Blockiererklärung noch bei der Dresdner
Bank zu hinterlegen.
Schon der Umstand, daß die Bewerkstelligung einer
SWIFT-Übermittlung den Angeklagten erhebliche Schwierigkeiten
bereitete (die RGO war am SWIFT-System nicht beteiligt; zwei
angesprochene Banken verweigerten die Mitwirkung), mußte
Zweifel aufkommen lassen, ob der bereits geleistete Tatbeitrag nach der
Vorstellung der Angeklagten "unmittelbar zur
Tatbestandserfüllung führen" sollte und ob damit
subjektiv bereits die Schwelle zum "jetzt geht es los"
überschritten war. Erforderlich war überdies der
letztgenannte Zwischenschritt, die Hinterlegung der
Original-Blockiererklärung, die von den Angeklagten noch zu
bewerkstelligen war. Dieser Schritt stellt sich als "besonderer,
selbständiger, nach zeitlichen, örtlichen und
sonstigen Umständen deutlich ... zu unterscheidender Akt"
(vgl. BGHSt 37, 294, 298) dar, u.a. weil SWIFT-Übermittlung
und Hinterlegung der Originalurkunde bei unterschiedlichen Banken
erfolgen sollten. Aus diesem Grunde hatten die Angeklagten das
Geschehen noch nicht ganz aus ihrem Herrschaftsbereich entlassen ("aus
der Hand gegeben"); das anzugreifende Rechtsgut, das Vermögen
des Darlehensgebers, war noch nicht konkret und unmittelbar
gefährdet.
Die Angeklagten hatten demnach bereits Vorbereitungshandlungen
vorgenommen (u.a. die Anfertigung der inhaltlich falschen
Blockiererklärung), die darauf abzielten, unrichtige
Vorstellungen beim Darlehensgeber zu erwecken. Die Schwelle zum Versuch
war aber aus den vorgenannten Gründen noch nicht
überschritten. Soweit die Strafkammer darauf verweist,
daß der Senat die rechtliche Würdigung als Versuch
in dem gesondert geführten Strafverfahren gegen den auch
insoweit beteiligten Verantwortlichen der GGK, Ge. , als rechtlich
unbedenklich erachtet habe (1 StR 13/99), bemerkt der Senat,
daß dort ein in erheblichen Punkten abweichender Sachverhalt
festgestellt war: Die Auszahlung eines bezifferten Darlehensbetrages
sollte dort allein durch die Übermittlung der
Blockiererklärung im SWIFT-Verkehr an die Bank of Lisbon als
Kreditgeberin ausgelöst werden (Urteil des Landgerichts vom 7.
August 1998, S. 67, 304).
b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen scheidet auch ein
versuchter Kreditbetrug aus. Die Tathandlung des § 265b StGB
muß nämlich im Zusammenhang mit einem Kreditantrag
begangen werden (vgl. OLG Frankfurt/M. StV 1990, 213). Hinsichtlich der
geplanten oder bereits getroffenen Vereinbarungen mit der unbekannten
Kreditgeberin fehlt es an Feststellungen. Es kann deshalb dahingestellt
bleiben, ob lediglich inländische Kreditgeber oder nur solche
mit einem Sitz innerhalb der Europäischen Union unter den
Schutzbereich dieser Vorschrift fallen (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl.
§ 265b Rdn. 117 ff.).
c) Eine täterschaftlich bzw. als Teilnehmer begangene Untreue
zum Nachteil der Raiffeisenbank durch Abgabe der mit enormen
Haftungsrisiken für die Bank verbundenen
Blockiererklärung ist nicht gegeben, weil insoweit keine
Vollendung eingetreten und der Versuch der Untreue nicht strafbar ist.
d) Die Sache bedarf somit im vierten Fall
("Blockiererklärung") - soweit nicht bei den Angeklagten W.
und S. nach § 154 StPO verfahren werden sollte - hinsichtlich
aller Angeklagten neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann
insoweit nicht selbst in der Sache entscheiden (§ 354 Abs. 1
StPO), weil in einer erneuten Hauptverhandlung möglicherweise
weitere Tatsachen festgestellt werden können, die eine
Verurteilung wegen versuchten Betruges zu tragen vermögen. So
stehen bisher nicht gehörte Zeugen zur Verfügung
(ausweislich u.a. UA S. 418 f. etwa Sh. vom "BIE-Consortium" oder
Vertreter der "Bank of Lisbon"), die möglicherweise
Auskünfte hinsichtlich der konkreten vertraglichen
Vereinbarungen sowie der geplanten Geschäftsabwicklung im
Zusammenhang mit der unrichtigen Blockiererklärung erteilen
können.
V.
Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu
folgendem Hinweis:
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen
erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der
Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein,
was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist.
Es ist nicht erforderlich, die der Feststellung der Straftaten
vorausgehenden Geschehnisse in allen ihren Einzelheiten zu schildern.
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen auch nicht dazu, den
Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren.
Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die
rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung
ermöglichen. Die Beweiswürdigung hat sich mit der
Einlassung der Angeklagten auseinanderzusetzen, soweit diese von den
für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen
Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der
Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame
tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu
wird er Zeugenaussagen, Urkunden u.ä. heranziehen, soweit
deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich
ist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den
tatsächlichen Feststellungen die Aussagen sämtlicher
Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen oder
zahlreiche umfangreiche Urkunden in das Urteil hineinzukopieren (vgl.
BGH NStZ 1998, 51). So etwas steht nicht nur der
Verständlichkeit des Urteils entgegen; es birgt auch die
Gefahr, daß beim Abfassen des Urteils die unbedingt
erforderliche Feststellung derjenigen Umstände aus dem Blick
gerät, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Zudem
zeigt sich hier, daß das 510seitige Urteil, dem keine
Inhaltsübersicht beigefügt ist, mit umfangreichen,
als "Überleitung" bezeichneten Passagen befrachtet ist, die in
diesem Umfang - ebenso wie die zahlreichen hineinkopierten Urkunden -
weder für das Verständnis noch aus anderen
Gründen abgedruckt werden mußten.
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Kolz
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