BGH,
Beschl. v. 7.2.2002 - 1 StR 8/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 8/02
vom
7. Februar 2002
in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten
vom 20. September 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht konnte nicht mit der für eine Verurteilung
erforderlichen Sicherheit feststellen, daß der Angeklagte das
Opfer tötete, um ihm die Päckchen mit den 120.000 DM
wegzunehmen, sondern ist zu seinen Gunsten davon ausgegangen,
daß er sich erst nach der Tötung hierzu entschlossen
hat. Bei einer solchen Sachlage muß nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der
Zweifelssatz nach seiner Anwendung bei der Verneinung der Mordmerkmale
der Habgier und der Absicht der Ermöglichung einer anderen
Straftat ein weiteres Mal bei der Beurteilung des
Konkurrenzverhältnisses
herangezogen werden und führt zur Annahme von Tateinheit wegen
Mordes - Mordmerkmal Verdeckungsabsicht - und dem
Vermögensdelikt (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 6.
Februar 2002 - 1 StR 513/01 -).
Für eine Änderung der Konkurrenzen im Schuldspruch
ist im Hinblick auf die seit dem 6. StrRG in § 246 Abs. 1 StGB
enthaltene uneingeschränkte Subsidiaritätsklausel
jedoch kein Raum. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert
die äußerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher
Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten (BGHSt 43, 237, 238
m.w.Nachw. zur identischen Subsidiaritätsklausel des
§ 125 StGB). Unterschlagung tritt daher nicht nur hinter
anderen Zueignungsdelikten, sondern auch hinter einem
Tötungsdelikt zurück, wie der Senat im Urteil vom 6.
Februar 2002 - 1 StR 513/01 (zur Veröffentlichung in BGHSt
bestimmt) - näher ausgeführt hat.
Demnach war der im übrigen von Rechtsfehlern zum Nachteil des
Angeklagten freie Schuldspruch zu ändern. Am Strafausspruch
ändert sich trotz des Wegfalls der an sich tateinheitlich
verwirkten Unterschlagung angesichts der ohnehin zu
verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe nichts.
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