BGH,
Beschl. v. 7.2.2007 - 2 StR 518/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 518/06
vom
7.2.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7.02.2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 9. Mai 2006 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
a) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist
unbegründet. Dass der rechtsmedizinische
Sachverständige, der nach Betrachtung des vom Angeklagten
über den Tötungs- und Schlachtungsvorgang gefertigten
Videofilms Ausführungen dazu gemacht hat, ob das Opfer zum
Zeitpunkt des vom Angeklagten durchgeführten Halsstiches noch
lebte, im Urteil mit dem Namen "Professor Dr. Schütze"
bezeichnet wird, ist ein - unschädlicher - offensichtlicher
Schreibfehler. Er lässt keinen Schluss darauf zu, dass die
Strafkammer etwa Beweismittel verwendet hat, die nicht Gegenstand der
Hauptverhandlung waren. Richtig ist zwar, dass ein rechtsmedizinischer
Sachverständiger dieses Namens in der Hauptverhandlung nicht
vernommen wurde, wohl aber ein Sachverständiger
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Dr. R. . Aus der Formulierung im Urteil geht zweifelsfrei hervor, dass
sich die Strafkammer auf die Ausführungen des zu
rechtsmedizinischen Fragen nach Betrachtung des Videos
tatsächlich vernommenen Sachverständigen bezieht.
Dieser ist hierdurch hinreichend als verwendetes Beweismittel
individualisiert, ohne dass es auf seinen Namen ankäme.
Dass die Strafkammer - wie die Revision erwägt -
Ausführungen eines Sachverständigen aus der
früheren Hauptverhandlung vor dem Landgericht Kassel verwertet
haben könnte, ist bereits deswegen fern liegend, weil dieser
nicht "Schütze" sondern "Schütz" hieß und
es sich hierbei um einen Toxikologen handelte.
Im Übrigen kann der Senat ausschließen, dass das
Urteil auf den Ausführungen des Sachverständigen
beruht, da sich die Strafkammer selbst durch Inaugenscheinnahme der
Videoaufnahme, auf der starke Kopfbewegungen des Opfers, Atembewegungen
und nach dem Halsstich pulsierend austretendes Blut erkennbar waren,
davon überzeugt hat, dass das Opfer zum Zeitpunkt, als der
Angeklagte den Stich in den Hals anbrachte, noch lebte.
b) Zutreffend hat das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung wegen
einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. Art. 6
Abs. 1 S. 1 MRK) verneint. Zum einen ist eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich. Zum anderen
lässt die absolute Strafdrohung des § 211 StGB eine
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auf Schuldminderung durch unangemessene Verfahrensdauer
gestützte Strafmilderung regelmäßig nicht
zu (vgl. BGH NJW 2006, 1529, 1534 f.; BVerfG NStZ 2006, 680, 681).
Rissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist erkrankt Fischer
und deshalb an der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan
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