BGH,
Beschl. v. 7.2.2007 - 2 StR 577/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 577/06
vom
7.2.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 7.02.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 14. September 2006 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren
räuberischen Erpressung in zwei Fällen und Beihilfe
zum schweren Raub zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Ihre Revision führt mit der
Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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Der Schuldspruch enthält, wie der Generalbundesanwalt
zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten. Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher
Überprüfung nicht stand.
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Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung unter Verstoß gegen Art. 6
Abs. 1 MRK festgestellt und zur Kompensation die Gesamtstrafe
gemildert. Dabei hat es übersehen, dass in diesem Fall auch die
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Einzelstrafen ausdrücklich zu mildern sind (vgl. BGH NStZ
2003, 601; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn.
62). Schon dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs
insgesamt. Eine eigene Entscheidung des Senats kam schon deshalb nicht
in Betracht, weil die Strafzumessungserwägungen des
Landgerichts noch weitere Rechtsfehler enthalten. So ist bei der
Prüfung des Vorliegens minder schwerer Fälle der
vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB nicht erkennbar
berücksichtigt worden (vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO
§ 50 Rdn. 4 m.w.N.). Auch dass das Landgericht bei der
Prüfung minder schwerer Fälle zu Lasten der
Angeklagten berücksichtigt hat, dass diese sich bei den
Tatopfern nicht entschuldigt (UA S. 14) und dass sie "keinerlei
Anstalten gemacht (hat), die Schäden …
zurück zu zahlen" (UA S. 13), ist rechtlich zumindest
bedenklich. Die Rechtsfolgen sind daher insgesamt neu zuzumessen.
Rissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist Fischer
erkrankt und deshalb
an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
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