BGH,
Beschl. v. 7.2.2008 - 5 StR 453/07
5 StR 453/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7.2.2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7.2.2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 20. Februar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels,
der Angeklagte E. darüber hinaus die den Nebenklägern
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten E. bemerkt der Senat:
Der Senat entnimmt schon der auf Tatzeugen gestützten
Beweisführung des Landgerichts (UA S. 53 ff.; 64; 67 ff.)
dessen sichere Tatsachengrundlage für die Täterschaft
des Angeklagten E. als Handtaschenräuber und Schütze.
Auf die Revisionsangriffe gegen die Verwertbarkeit des polizeilichen
Geständnisses dieses Angeklagten und weitere Einwände
gegen dessen Täterschaft kommt es demnach nicht an. Ebenso hat
das Schwurgericht den bedingten Tötungsvorsatz nicht aus dem
Geständnis abgeleitet (UA S. 94).
Soweit sich die Revision gegen die der Annahme des bedingten
Tötungsvorsatzes zugrundeliegenden Erwägungen wendet,
bleibt das Rechtsmittel gleichfalls erfolglos.
Zwar ist der gegen die Beweiswürdigung gerichtete und als
Sachrüge bezeichnete Vortrag (RB S. 87 bis 89) nach den
Maßstäben von BGH NJW 2007, 92, 95 f. als
zulässig erhobene Verfahrensrüge
gemäß § 261 StPO zu werten, mit der geltend
gemacht wird, dass eine verlesene Urkunde (Gutachten des BKA) im Urteil
unrichtig gewürdigt worden sei (vgl.
- 3 -
BGH aaO S. 95). Indes schließt der Senat aus, dass eine
ausdrückliche Bewertung der Deformation des tödlichen
Geschosses an dessen Boden für den Angeklagten
Günstiges ergeben hätte.
Die vom Landgericht im Einzelnen dargestellten, nach der Aufforderung:
„Jungs, bleibt stehen, Polizei!“ aus standfester
Körperhaltung abgegebenen acht Schüsse belegen
einzeln und in ihrer Gesamtheit einen - bis zum vollständigen
Verbrauch der Munition ausgeführten - Pistolenangriff auf den
zu Recht eingreifenden Polizeibeamten. Das Landgericht hat danach die
Grundlagen des in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatzes (vgl.
BGHSt 42, 65, 69; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter
45), dass jede Form des Schießens in Richtung auf einen
Menschen mit einer scharfen Waffe wegen der
außergewöhnlichen Lebensgefahr den Schluss auf den
Tötungsvorsatz nahe legt, rechtsfehlerfrei festgestellt. Von
weitergehenden Ausführungen zum Vorliegen eines bedingten
Tötungsvorsatzes war das Schwurgericht demnach entbunden (vgl.
auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57).
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