BGH,
Beschl. v. 7.1.2003 - 3 StR 421/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 421/02
vom
7. Januar 2003
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 7. Januar 2003 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 15. August 2002 im Ausspruch über den
Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
ein über 31.764,60 EUR hinausgehender Geldbetrag für
verfallen erklärt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Handeltreiben mit diesen in neun Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den Verfall von
49.000 EUR als Wertersatz angeordnet.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Allerdings ist dem Revisionsführer zuzugeben, daß
der Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG im
Urteil wenigstens zusammenfassend dargelegt hätte werden
müssen. Der bloß formelhafte Hinweis, daß
der Angeklagte "Angaben über seine eigene Tatbeteiligung
hinaus" gemacht hatte (UA S. 9), genügt dem nicht. Doch kann
der Senat hier ausschließen, daß der Angeklagte
durch diesen Rechtsfehler beschwert ist. Denn die Strafkammer hat den
Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nach § 31 Nr.
1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemildert und ist somit von einer
Mindeststrafe in Höhe des gesetzlichen Mindestmaßes
ausgegangen. Hätte sie stattdessen einen minder schweren Fall
nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen, hätte die
Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe betragen. Da sich die
Strafkammer mit den für Fälle der Einfuhr und des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Zentnerbereich
außergewöhnlich milden Einzelstrafen ersichtlich am
unteren Ende des Strafrahmens orientiert hat, hat sich die
höhere Höchststrafe des angewandten Strafrahmens
nicht ausgewirkt.
2. Dagegen hat die Anordnung des Verfalls nur in Höhe von
31.764,60 EUR Bestand, da nur insoweit den auch hierzu sehr
dürftigen Urteilsfeststellungen die gesetzlichen
Voraussetzungen entnommen werden können.
a) Für den ausgesprochenen Verfallsbetrag von 49.000 EUR fehlt
es bereits an einer nachvollziehbaren Berechnung. Selbst wenn man die
auf UA S. 13 genannten Gesamterlösbeträge von 96.000
Holländischen Gulden und 14.400 DM nach den amtlichen
Referenzkursen in Euro umrechnet, ergibt sich dieser Betrag nicht.
b) Rechtsfehlerfrei ist der Verfall von Wertersatz lediglich
für die dem Angeklagten für die Begehung der
abgeurteilten Taten zugeflossene Entlohnung von 70.000
Holländischen Gulden. Diese ergeben bei einem Unrechnungskurs
von 0,45378 EUR einen Verfallbetrag von 31.764,60 EUR.
c) Dagegen kann die weitere Entlohnung für die abgeurteilten
Taten in Höhe von 26.000 Holländischen Gulden, die
der Mittäter T. erhalten hatte, der gegen den Angeklagten
gerichteten Verfallsanordnung nicht zugrundegelegt werden. Denn es ist
nicht festgestellt, daß der Angeklagte auch diesen Geldbetrag
im Rahmen einer Gesamtentlohnung ausgehändigt erhalten, damit
im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt und erst später
an den Mittäter als Lohnanteil ausgezahlt hatte. Nur in einem
solchen, hier den Urteilsgründen nicht zu entnehmenden Fall
hätte nach dem Bruttoprinzip der Gesamtbetrag für
verfallen erklärt werden können, wobei allerdings
nach Auszahlung von Lohnanteilen an andere die Härteklausel
des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen gewesen
wäre.
d) Auch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den
Erlös aus einer weiteren nach § 154 Abs. 2 StPO
eingestellten Straftat, die der Angeklagte eingeräumt hatte,
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Voraussetzung für eine Anordnung nach §§
73, 73 a StGB ist, daß eine von der Anklage erfaßte
und vom Tatrichter festgestellte Tat vorliegt (BGHSt 28, 369). An einer
ausreichenden Feststellung fehlt es jedoch, wie die Revision zutreffend
rügt. Das angefochtene Urteil schildert den Inhalt und die
Abwicklung dieser Tat nicht, von der lediglich vermutet werden kann,
daß es sich um ein Betäubungsmittelgeschäft
handelt.
bb) Hier ist zudem die Zulässigkeitsvoraussetzung einer Tat,
die Gegenstand des Urteils sein kann, deswegen entfallen, weil das
Gericht das Verfahren wegen dieser Tat im Laufe der Hauptverhandlung
nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Damit ist das
Verfahren hinsichtlich dieser Tat (vorläufig) beendet und die
Verhängung von Rechtsfolgen im subjektiven Verfahren ohne
Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 3 StPO nicht mehr
möglich. Ein Übergang in ein objektives Verfahren zur
selbständigen Anordnung des Verfalls nach § 76 a Abs.
1, 3 StGB ist nicht erfolgt.
cc) Es kommt hier auch nicht in Betracht, die Verfallsanordnung wegen
dieser eingestellten Tat auf § 73 d StGB (erweiterter Verfall)
zu stützen. Denn vor der Anwendung des § 73 d StGB
muß unter Ausschöpfung aller prozessual
zulässigen Mittel ausgeschlossen werden, daß die
Voraussetzungen der §§ 73, 73 a StGB erfüllt
sind (BGH, Beschl. vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02m. w. N.). Im
übrigen hätte eine solche Anordnung die Feststellung
erfordert, daß bestimmte Gegenstände oder Rechte bei
Begehung der Anknüpfungstaten noch vorhanden waren,
für die nunmehr der Verfall von Wertersatz angeordnet wird
(vgl. BGHR StGB § 73 d Gegenstände 4).
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an der Unterzeichnung gehindert.
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