BGH,
Beschl. v. 7.1.2003 - 4 StR 514/02
4 StR 514/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2003
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7.
Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 26. Februar 2002 im gesamten Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im
übrigen wegen Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils
in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im
übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Dagegen hält der Strafausspruch der sachlich-rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat angesichts der Besonderheiten der Tatbegehung und
der Vielzahl der im Urteil erwähnten gravierenden
Milderungsgründe die Höhe der
gleichmäßig jeweils mit vier Jahren Freiheitsstrafe
bemessenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht ausreichend
begründet. Dies gilt hier zumal deshalb, weil das Tatgeschehen
ersichtlich ohne nachteilige Auswirkungen auf die Geschädigte
geblieben ist, sie sich vielmehr bei der sich an das Tatgeschehen
anschließenden länger dauernden sexuellen Beziehung
mit dem Angeklagten und der Geschädigten "
´wichtig´ fühlte, eine Beziehung zu einem
Mann zu haben, und stolz war, daß der Angeklagte sie seiner
attraktiven Frau vorzog" (UA 5). Hierauf ist das Landgericht nicht
eingegangen, obwohl dazu Anlaß bestand. Im übrigen
könnten die für den zweiten und dritten Fall
verhängten Einzelstrafen auch deshalb keinen Bestand haben,
weil das Landgericht nicht verständlich gemacht hat, weshalb
in diesen Fällen auf eine gleichhohe Strafe wie im ersten Fall
erkannt worden ist, obwohl das Landgericht dort ausdrücklich
auch die Defloration des Mädchens durch den Angeklagten als
strafschärfend gewertet hat, dieser Gesichtspunkt aber in den
weiteren Fällen entfiel. Über den Strafausspruch ist
deshalb neu zu befinden.
Der Senat weist für das weitere Verfahren vorsorglich darauf
hin, daß der neue Tatrichter bei der Ermittlung des mildesten
Gesetzes nach § 2 Abs. 1 und 3 StGB den Grundsatz strikter
Alternativität (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 51.
Aufl. § 2 Rdn. 9 ff.) hinsichtlich beider tateinheitlich
verwirklichten Tatbestände zu beachten hat. Ist dabei kein
Unterschied im Mildegrad der in
Betracht kommenden Gesetze festzustellen, so ist das zur Tatzeit
geltende Gesetz anzuwenden.
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovic Ernemann |