BGH,
Beschl. v. 7.1.2004 - 2 StR 422/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 422/03
vom
7.01.2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 7.01.2004
gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Gera vom 1. Juli 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Die
gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts
gestützte
Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des
Strafausspruchs, im
übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand. Die
Strafkammer hat eine Strafrahmenmilderung nach § 46 a Nr. 1
StGB nicht erörtert,
obwohl der Zusammenhang der Urteilsgründe und die
Strafzumessungserwägungen
eine solche Erörterung hier nahe gelegt hätten. Bei
der
Strafzumessung hat die Strafkammer u. a. ausgeführt: "Zu
seinen Gunsten
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wirkt ferner, daß er die Tat bereut und sich beim
Geschädigten entschuldigt
hat. Dies war nach dem Eindruck der Kammer nicht nur ein
Lippenbekenntnis,
sondern aufrichtig gemeint. Er hat dem Geschädigten inzwischen
eine Abschlagszahlung
von 1.500,-- EUR als Schadensersatz und Schmerzensgeld
zukommen lassen, was für ihn eine nicht unbedeutende Summe
ist". Der Geschädigte
selbst mochte dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht
unterstellen,
die hervorgerufenen Verletzungen absichtlich herbeigeführt zu
haben.
Danach drängte es sich hier auf, daß durch die
Entschuldigung und die
(Abschlags-)
Zahlung ein nach § 46 a Nr. 1 StGB vorausgesetzter
kommunikativer
Prozeß zwischen dem Angeklagten und dem
Geschädigten, der dem Angeklagten
die Tat offenbar nicht nachträgt, zustande gekommen sein
könnte.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck |