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BGH, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 4 StR 415/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 7.1.2004 - 4 StR 415/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 415/03
vom
7.01.2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von vollautomatischen Selbstladewaffen u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.01.2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Stendal vom 11. Juni 2003 wird mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Teilfreispruch
und die Anordnung des Verfalls des am 13. Juni
2002 sichergestellten Betrags von 2.300 Euro entfallen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Verstöße gegen
das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und
ihn im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es den Verfall eines am 13. Juni
2002 beim Angeklagten sichergestellten Betrags von 2.300 Euro und den Verfall
von 4.444,76 Euro als Wertersatz angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet
sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur den aus dem Beschlußtenor
ersichtlichen geringen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
- 3 -
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. September
2003 unter anderem ausgeführt:
"Der Ausspruch über den Verfall des Geldbetrags, der anlässlich
der Tat II. 5 sichergestellt worden ist, hat keinen Bestand.
Nach den Feststellungen des Urteils handelte es sich
hierbei um registrierte Geldscheine, die der verdeckt ermittelnde
Polizeibeamte dem Angeklagten zur Bezahlung der
Waffen ausgehändigt hatte (UA S. 21). Der Angeklagte
konnte daran kein Eigentum erwerben, weil Verpflichtungsund
Erfüllungsgeschäft nach § 134 BGB nichtig waren. Dies
hat der Bundesgerichtshof für das bei Rauschgiftgeschäften
bezahlte Geld entschieden (BGHSt 31, 145, 148; BGHR StGB
§ 73 Anspruch 3). Nichts anderes kann im Fall der Abwicklung
von illegalen Waffengeschäften wie im vorliegenden Fall gelten.
Denn der Gesetzgeber wollte mit den Strafvorschriften im
Waffengesetz wie im Betäubungsmittelgesetz jeglichen unerlaubten
Handel mit Waffen bzw. Drogen unterbinden, sodass
auch das Erfüllungsgeschäft bei solchen Geschäften nichtig
ist (BGH NJW 54, 550). Der sichergestellte Geldbetrag in Höhe
von 2300 Euro steht daher derjenigen Polizeibehörde zu,
die ihn zur Verfügung gestellt hat, und ist an diese herauszugeben.
Fehlerhaft ist auch der Freispruch im Tatkomplex II. 3/4, was
den Angeklagten allerdings nicht beschwert. Ein Teilfreispruch
kommt nicht in Betracht, wenn - wie hier - das gesamte
Geschehen als eine Tat abgeurteilt wird. Der Anklagevorwurf
hat sich in den Fällen 3 und 4 vollumfänglich als richtig erwiesen;
das Landgericht hat lediglich eine andere rechtliche Beurteilung,
Ideal- anstatt Realkonkurrenz, vorgenommen."
Dem stimmt der Senat zu. Das Entfallenlassen des Teilfreispruchs erfolgt
nur zur Klarstellung; denn ein Angeklagter darf nicht wegen desselben
Tatgeschehens zugleich verurteilt und freigesprochen werden (vgl. hierzu BGH
- 4 -
NStZ 1984, 566; NStZ-RR 1997, 331, 332; BGH, Urteil vom 24. Juli 1997
- 4 StR 222/97; Kuckein in KK 5. Aufl. § 352 Rdn. 6, § 353 Rdn. 16).
Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann Sost-Scheible



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