BGH,
Beschl. v. 7.1.2008 - 5 StR 425/07
5 StR 425/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7.1.2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7.1.2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 30. Mai 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den
zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter
Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit
seiner nur hinsichtlich der Nichtanwendung des § 64 StGB
ausgeführten Revision.
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Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
2
Ein sachlich-rechtlicher Mangel liegt darin, dass das Landgericht nicht
erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach
§ 64 StGB anzuordnen war. Nach den Feststellungen
drängte sich eine solche Prüfung jedoch auf. Der
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Angeklagte war seit mehreren Jahren heroin- bzw.
crackabhängig. Zur Finanzierung seiner Sucht hatte er sich
überschuldet. Am Tattag hatte er kein Geld für den
Kauf von Rauschmitteln und er entschloss sich zur Begehung des
Apothekenüberfalls, um sich von der Beute Kokain kaufen zu
können. Zwar hatte er seit 2004 versucht, „seine
Sucht in den Griff“ zu bekommen, dies war ihm aber trotz
zweier ambulanter Drogentherapien nicht gelungen. Erst seit dem
Haftantritt wegen der einbezogenen Strafe am 7. Juni 2006 lebte er
drogenfrei; die Strafvollstreckung ist ab dem 13. Dezember 2006 nach
§ 35 BtMG zurückgestellt worden. Dies legt nahe, dass
die Tat auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht,
berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
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Die neue Fassung der Vorschrift des § 64 Satz 1 StGB, wonach
die Maßregel nicht mehr zwingend angeordnet werden muss (vgl.
hierzu Fischer, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 23), führt
zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Gericht „soll“
die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64
StGB vorliegen, nur in - hier nicht einschlägigen -
Ausnahmefällen darf davon abgesehen werden (BT-Drucks 16/5137,
S. 10; 16/1344, S. 12).
Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB war
auch im Hinblick auf die günstige Entwicklung des Angeklagten
nicht entbehrlich. Denn ob die nach den Angaben des Angeklagten bislang
erfolgreich verlaufende, aber noch nicht abgeschlossene Therapie die
Gefahrenprognose bereits maßgeblich beeinflussen konnte, hat
das Landgericht nicht geprüft; solches liegt auch angesichts
der seit Jahren verfestigten Sucht nicht nahe.
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Über die Maßregelfrage ist erneut zu entscheiden.
Soweit der Revisi-onsführer eine Verfahrensweise nach
§ 67b StGB anstrebt, verkennt er, dass eine Aussetzung der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zugleich mit der Anordnung
nach § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen ist, da die
einzubeziehende Einzelfreiheitsstrafe bereits die Grenze des §
56 StGB überschreitet.
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Die insoweit erfolgte Aufhebung des landgerichtlichen Urteils bedingt
allerdings nicht zugleich die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat
kann in Anbetracht der geringen Höhe der verhängten
Einzel- und Gesamtstrafe ausschließen, dass ein neuer
Tatrichter auch unter Einbeziehung des § 64 StGB zu noch
milderen Strafen kommen könnte.
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Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB
wird Folgendes zu beachten sein: Ganz maßgeblich wird der
Erfolg zu bewerten sein, den der Angeklagte durch die
stationäre Therapie erzielt hat, für die aus der
einbezogenen Strafe die Vollstreckung zurückgestellt ist.
Diese wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG
auf die nunmehr gebildete Gesamtstrafe anzurechnen sein. Der neue
Tatrichter wird in den Blick zu nehmen haben, ob ein zwischenzeitlich
erzielter Behandlungserfolg der Therapie nach § 35 BtMG
ausnahmsweise die Anordnung einer Maßregel nach § 64
StGB entbehrlich machen könnte. Für den Fall der
Anordnung der Maßregel ist - dem Rechtsgedanken der ebenfalls
neu gefassten Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB folgend -
sicherzustellen, dass ein möglicherweise mittlerweile
eingetretener Behandlungserfolg nicht durch einen Vorwegvollzug der
Gesamtfreiheitsstrafe gefährdet wird. Dieser Gesamtkomplex
bedarf nochmaliger tatrichterlicher Prüfung, wobei die
Wirkungen aus dem Widerruf der Zurückstellung der
Strafvollstreckung (§ 35 Abs. 6 BtMG) und die
mutmaßlichen Auswirkungen
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eines danach erforderlichen Vollzugs einer Freiheitsstrafe in die
Gesamtschau der Prüfung des § 64 StGB einzubeziehen
sein werden.
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