BGH,
Beschl. v. 7.1.2009 - 3 StR 528/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 528/08
vom
7. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7. Januar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 11. September 2008 wird
a) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
schweren Bandendiebstahls in vier vollendeten und drei versuchten
Fällen schuldig ist;
b) die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 13. der Urteilsgründe
auf acht Monate Freiheitsstrafe ermäßigt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in
fünf Fällen sowie zwei weiteren Fällen des
versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete
Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen hat die
Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Zu dem Fall II. 13. der Urteilsgründe hat der
Generalbundesanwalt ausgeführt:
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"Die rechtliche Beurteilung der Tat im Fall II. 13. der
Urteilsgründe (UA S. 14) durch die Strafkammer als vollendeter
schwerer Bandendiebstahl gemäß § 244a Abs.
1, 1. Var. StGB (UA S. 28) begegnet durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen
lediglich eine Verurteilung wegen Versuchs dieser Tat. Denn in Hinsicht
auf die weggenommenen Gegenstände handelten der Angeklagte und
seine Mittäter ohne Zueignungsabsicht. Das Fahrzeug der
Geschädigten nutzten sie, wie von vornherein geplant,
lediglich als Transportmittel und stellten es anschließend in
einem Wohngebiet ab, wo es unversehrt aufgefunden werden konnte (UA S.
14), so dass es wegen der gewährleisteten
Rückführung des Fahrzeugs an einem feststellbaren
Willen der Täter zur dauerhaften Enteignung der Berechtigten
fehlt (vgl. Eser in: Schönke/Schröder StGB 27.
Auflage § 242 Rdnr. 51, 54 m.w.N.). Feststellungen zum
Verbleib des verwendeten Ersatzfahrzeugschlüssels konnten
durch das Landgericht nicht getroffen werden. Der Senat wird
ausschließen können, dass die Kammer in einer neuen
Hauptverhandlung insoweit ergänzende Feststellungen treffen
könnte, so dass zu Gunsten des Angeklagten auch insoweit von
dessen Rückführungswillen bei Tatbegehung auszugehen
ist. In Hinsicht auf den aus den Geschäftsräumen
weggenommenen Tresor bezog sich die Zueignungsabsicht der
Täter, wie auch die getroffenen Feststellungen zu Fall II. 14.
der Urteilsgründe verdeutlichen (UA S. 14 f.), lediglich auf
die in diesem vermuteten Wertgegenstände und nicht auch auf
das Behältnis als solches (vgl. Eser aaO Rdnr. 63). Der
Schuldspruch ist dementsprechend in entsprechender Anwendung des
§ 354 Abs. 1 StPO zu ändern. § 265 StPO
steht dem nicht entgegen, da der auch insoweit geständige
Angeklagte (UA S. 15) sich nicht anders als geschehen hätte
verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur
Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat wird gemäß
§ 354 Abs. 1 StPO analog in eigener Entscheidung die
Einzelstrafe im Fall II. 13. der Urteilsgründe auf 8 Monate
Freiheitsstrafe festsetzen können. Dies entspricht der
Höhe der Strafen, die die Kammer für die weiteren
Versuchsstraftaten des Angeklagten in den Fällen 9 und 11 der
Urteilsgründe verhängt hat (UA S. 32). Es ist
auszuschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere
Freiheitsstrafe als in diesen Fällen erkannt hätte,
da die Täter im Fall II. 13 der Urteilsgründe im
Gegensatz zu den anderen versuch-
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ten Taten erheblichen Sachschaden verursachten (UA S. 14) und die
Kammer namentlich die Höhe der Sachschäden bei der
Strafbemessung berücksichtigt hat (UA S. 32). Hinzu kommt,
dass der Unrechtsgehalt im Fall II 13. der Urteilsgründe
gegenüber den weiteren Versuchstraftaten auch deshalb
erheblich gesteigert ist, weil der Angeklagte und seine
Mittäter bereits gewaltsam in den Geschäftsraum
eingedrungen waren. Dies war in den Fällen 9 (UA S. 11 f.) und
11 (UA S. 12 f.) der Urteilsgründe nicht der Fall.
Der Gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon unberührt. Denn die
Strafkammer hat die Einsatzstrafe für den Fall II. 12 der
Urteilsgründe von einem Jahr und neun Monaten (UA S. 32),
angesichts der weiteren Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten
(Fall 10), zweimal einem Jahr und drei Monaten (Fälle 13 und
14), einem Jahr (Fall 7) und zweimal acht Monaten (Fälle 9 und
11) nur maßvoll erhöht (UA S. 32 f.). Dabei hat sie
bereits zu Gunsten des Angeklagten einen deutlichen Abschlag
berücksichtigt (UA S. 32 f.). Insoweit wird der Senat
ausschließen können, dass das Landgericht bei
zutreffender Würdigung des Falles II. 13. der
Urteilsgründe auf eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt hätte."
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Dem tritt der Senat bei.
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Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht,
den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels
zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert |