BGH,
Beschl. v. 7.1.2009 - 4 StR 603/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 603/08
vom
7. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Bedrohung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7. Januar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum, auswärtige Strafkammer Recklinghausen, vom 1. Oktober
2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Haft im
Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe
von 80 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
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Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.
2 StPO). Jedoch zielte die Bedrohung - insofern vom Landgericht
missverständlich formuliert - nicht auf die
räuberische Erpressung als solche, weil der Angeklagte mit
deren Begehung, zu der er bereits angesetzt hatte, nicht drohte,
sondern auf den Einsatz der Pistole.
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Nachzuholen war der Ausspruch über den Maßstab der
gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1
StGB anzurechnenden, in Belgien vom Angeklagten erlittenen
Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Da
hierfür ein anderer Maßstab als 1:1 nicht in
Betracht kommt, setzt der Senat diesen selbst fest (vgl. BGH, Beschluss
vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08; § 354 Abs. 1 StPO
entsprechend).
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Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer |