BGH,
Beschl. v. 7.1.2009 - 5 StR 490/08
5 StR 490/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 30. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in der
Russischen Föderation erlittene Auslieferungshaft im
Verhältnis 1:1,5 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
G r ü n d e
1
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der
Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabs der in der Russischen
Föderation vom 20. Januar bis 5. November 2007 erlittenen
Auslieferungshaft. Der Senat hält es nicht für
geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach § 51
Abs. 4 Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den
Maßstab selbst. In seiner Antragsschrift vom 26. November
2008 hat der Generalbundesanwalt eine Anrechnung der in der Russischen
Föderation erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab
1:1 beantragt. Dem hat der Angeklagte nicht widersprochen. Gleichwohl
geht der Senat zu seinen Gunsten von einem Anrechnungsmaßstab
von 1:1,5 aus. Eine noch günstigere Anrechnung hält er
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für ausgeschlossen. Der Angeklagte ist Weißrusse und
hat sich in Deutschland lediglich zeitweise aufgehalten; die
Auslieferungshaft wurde in einem seiner Heimat zumindest
ähnlichen Kulturkreis vollzogen.
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