BGH,
Beschl. v. 7.1.2009 - 5 StR 586/08
5 StR 586/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 24. Juli 2008 gemäß § 349 Abs.
4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
1
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch
richtet. Der Rechtsfolgenausspruch hält dagegen rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
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Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit vielen
Jahren einen intensiven Alkoholmissbrauch betreibt. Eine
Tätigkeit als Busfahrer musste er aufgeben, nachdem ihm die
Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen
wurde. Auch nach Wiedererlangung der Fahrer-
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laubnis trank er vor allem an den Wochenenden, im Urlaub und
während der übrigen Freizeit
regelmäßig große Mengen Alkohol. Ebenso
konsumierte er bei Fernfahrten als Kraftfahrer während der
vorgeschriebenen Ruhezeiten Alkohol. Der Alkoholmissbrauch
führte zu einer leichten toxischen Schädigung des
zentralen Nervensystems. Vor dem Hintergrund einer BAK von 3
‰ und eines Affektes zur Tatzeit hat das Landgericht eine
erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht
auszuschließen vermocht. Eine Entziehungskur hat der 1951
geborene Angeklagte bisher nicht versucht.
Unter diesen Voraussetzungen musste es sich dem Landgericht
aufdrängen, die Voraussetzungen einer Unterbringung
gemäß § 64 StGB zu prüfen. Dass
das Landgericht dies nicht erkennbar getan hat, beruht
möglicherweise auf seiner Rechtsauffassung, die Annahme eines
Hangs im Sinne von § 64 StGB setze voraus, dass die
Gewöhnung auf täglichen oder häufig
wiederholten Genuss zurückgehe und es nicht genüge,
wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit
dem Hang folge. Dies wäre nicht zutreffend (vgl. BGH,
Beschluss vom 25. August 1994 - 4 StR 380/94; Stree in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 64 Rdn.
3).
4
Durch die Nichtanordnung der Maßregel, die vom
Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen ist, kann der Angeklagte
beschwert sein. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass
sich die Nichtanordnung auf die Strafhö-
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he ausgewirkt hat; der Rechtsfolgenausspruch war daher insgesamt
aufzuheben.
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