BGH,
Beschl. v. 7.1.2009 - 5 StR 600/08
5 StR 600/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 8. Juli 2008 mit den Feststellungen nach § 349 Abs.
4 StPO aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur
Bewährung versagt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im
Übrigen wegen unerlaubten Erwerbs von
Betäubungsmitteln in 65 Fällen sowie wegen Beihilfe
zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Strafkammer hat
als Einzelstrafen in jedem der 65 Fälle des Erwerbs von
Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je 10 Euro festgesetzt und im Übrigen eine Freiheitsstrafe
von neun Monaten verhängt. Die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus bzw. in einer Entziehungsanstalt hat die
Kammer erwogen, aber nicht angeordnet.
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Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang
der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.
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Soweit die Strafkammer die Vollstreckung der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten nicht zur Bewährung
ausgesetzt hat, weil sie keine positive Sozialprognose für den
Angeklagten meinte stellen zu können, begegnet diese
Entscheidung durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat eine
günstige Sozialprognose angesichts der festgestellten
positiven Gesichtspunkte - im Wesentlichen Geständnis,
erfolgreiche Entgiftungsmaßnahme, Drogenabstinenz,
Bemühung um eine (weitere) ambulante Therapie - nur deshalb
verneint, weil die „familiären, sozialen und
beruflichen Lebensverhältnisse nicht derart
gefestigt“ seien (UA S. 16), „dass zu erwarten
wäre, der Angeklagte, der über viele Jahre einen eher
unstrukturierten Lebensstil führte, werde sich allein die
neuerliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als ausreichende
Warnung dienen lassen und künftig keine weiteren Straftaten
begehen“ (UA S. 16/17). Diese auf die allgemeine
Lebensführung bezogenen Erwägungen lassen indes die
weiteren Feststellungen der Strafkammer unberücksichtigt, der
Angeklagte, der die einzige Straftat zuvor am 10. Juli 2005 begangen
hatte, lebe seit etwa 2005 in einer festen Beziehung zu seiner jetzigen
Ehefrau in einem Haushalt, mit der er ein im April 2008 geborenes
gemeinsames Kind habe. Abgesehen von diesem Erörterungsmangel
ist darüber hinaus die Annahme der Strafkammer, nicht von der
künftigen Straflosigkeit ausgehen zu können, nicht
mit ihren Ausführungen im Zusammenhang mit der
Prüfung der Anordnung einer Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt in Einklang zu bringen. Unter Hinweis auf den
erfolgreichen Abschluss der Entziehungsmaßnahme und der
jetzigen Drogenabsti-
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nenz führt die Strafkammer nämlich dort aus, es
„sei jedoch nicht zu befürchten, dass er aufgrund
des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, zumal der
Angeklagte im Rahmen der erstrebten ambulanten Drogentherapie
Unterstützung in seinem Abstinenzwillen finden wird“
(UA S. 17).
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