BGH,
Beschl. v. 7.7.2004 - 5 StR 235/04
5 StR 235/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an
Minderjährige u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 5. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Verneinung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB unterliegt
zwar erheblichen
Bedenken. Gleichwohl besteht insoweit kein Anlaß für
ein Eingreifen
des Revisionsgerichts auf die Sachrüge des Angeklagten, der
hierzu
selbst keine Einwendungen erhoben hat. Nach den wiederholten
Fehlschlägen
mit dem Angeklagten im Zusammenhang mit § 35 BtMG liegt die
für eine
Maßregel nach § 64 StGB geforderte konkrete
Erfolgsaussicht gänzlich fern.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum |