BGH,
Beschl. v. 7.7.2006 - 2 StR 148/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 148/06
vom
7.7.2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7.07.2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 30.08.2005 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchter
gefährlicher Körperverletzung und Nötigung
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter
Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde.
1
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich des
Strafausspruchs Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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Es kann dahinstehen, ob dem Generalbundesanwalt darin zu folgen
wäre, dass im vorliegenden Fall einer Nichthaftsache ohne
weiteres von einer kompensationspflichtigen rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung nach Urteilsverkündung
auszugehen ist. Der Strafausspruch hat aus einem anderen Grund keinen
Bestand.
3
Das Landgericht hat der im Verantwortungsbereich der Justiz liegenden
Verzögerung mit einem "Abschlag von 15 % auf die
schuldangemessene Strafe Rechnung getragen" (UA S. 22) und danach
Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten, zehn Monaten und einem Jahr
verhängt. Abgesehen davon, dass eine Mathematisierung der
Strafzumessung fremd ist, fehlt die Mitteilung der an sich
schuldangemessenen Strafen, um dem Revisionsgericht eine
Überprüfung der "Berechnung" der Strafen zu
ermöglichen. Die verhängten Strafen legen zudem nahe,
dass die als Ausgangspunkt gewählten Strafen nicht der
Vorschrift des § 39 StGB entsprechen, nach der
Freiheitsstrafen unter einem Jahr nach vollen Wochen und Monaten und
Freiheitsstrafen von längerer Dauer nach vollen Monaten und
Jahren bemessen werden.
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Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht erfasst und
können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht
gehindert, ergänzende, nicht im Widerspruch stehende
Feststellungen zu treffen.
5
VRiinBGH Dr. Rissing-van Saan Otten Rothfuß
befindet sich in Urlaub und ist
deshalb verhindert zu unter-
schreiben.
Otten
Fischer Roggenbuck |