BGH,
Beschl. v. 7.7.2009 - 1 StR 292/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 292/09
vom
7. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 11. März 2009 wird mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die
Vollziehung von einem Jahr und neun Monaten der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vor der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet
wird (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts
bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich
anschließenden Unterbringung selbst festgelegt, da das
Tatgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt hat, dass ein
rechtsfehlerhaft errechneter Teil dieser zugleich verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2
Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB vorweg zu vollziehen ist, der Strafausspruch
keinen Rechtsfehler aufweist und die zur Therapie erforderliche Dauer
der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist (§ 354
Abs. 1 StPO analog - vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1
Maßregelausspruch 1).
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die vom
Beschwerdeführer bereits erlittene Untersuchungshaft in Abzug
gebracht.
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Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft
gemäß § 51 StGB grundsätzlich von
der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2
StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (Senat, Beschl. vom
17. Februar 2009 - 1 StR 37/09; Beschl. vom 13. Mai 2009 - 1 StR 208/09
jew. m.w.N.).
Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer
geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils
führt, ist eine Kostenermäßigung nach
§ 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst.
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Jäger Sander |