BGH,
Beschl. v. 7.7.2009 - 3 StR 137/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 137/09
vom
7. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 7. Juli 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stade vom 9. Juli 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. a.
der Urteilsgründe (= Fall 1 der Anklage vom 5. Februar 2007)
verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
der Angeklagte der räuberischen Erpressung, des Betruges in
fünf Fällen, des versuchten Betruges in vier
Fällen, des Verstoßes gegen das
Kriegswaffenkontrollgesetz, der Erpressung, der Anstiftung zur
Körperverletzung, der versuchten Anstiftung zum Totschlag und
der Anstiftung zur Sachbeschädigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung,
räuberischer Erpressung, Betruges in vier Fällen und
versuchten Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der
Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Wegen versuchten Betruges in
zwei Fällen, Betruges, Verstoßes gegen das
Kriegswaffenkontrollgesetz, versuchter Anstiftung zum Totschlag und
Anstiftung zur Sachbeschädigung hat es eine weitere
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Mit seiner
hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel
führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall II. 2. a. der
Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Verurteilung wegen der am 21. Mai 2001 begangenen
Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen G. (§ 223
StGB) muss entfallen; denn ihr steht das Verfolgungshindernis der
Verjährung entgegen. Das Ermittlungsverfahren ist
zunächst am 31. August 2001 eingestellt worden. Nachdem der
Zeuge S. am 22. August 2006 gegen den Angeklagten wegen einer
versuchten Anstiftung zum Totschlag Anzeige erstattet hatte, sind die
Ermittlungen wegen der hier relevanten Tat am 25. Januar 2007 wieder
aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt war die fünf Jahre
betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)
bereits abgelaufen. Handlungen im Sinne des § 78 c StGB, die
die Verjährung rechtzeitig unterbrochen haben
könnten, sind nicht ersichtlich.
3
Die teilweise Einstellung des Verfahrens bedingt die Änderung
des Schuldspruchs und den Wegfall der für diese Tat
verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten. Der
übrige Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Der
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Senat schließt mit Blick auf die Anzahl und Höhe der
weiteren Freiheitsstrafen, die das Landgericht zu der ersten
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammengefasst
hat (einmal zwei Jahre, einmal ein Jahr und vier Monate, zweimal neun
Monate, zweimal acht Monate, zweimal sechs Monate) aus, dass diese
niedriger ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer die
weggefallene Einzelfreiheitsstrafe nicht berücksichtigt
hätte.
Becker Pfister von Lienen
Schäfer Mayer |