BGH,
Beschl. v. 7.7.2009 - 3 StR 242/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 242/09
vom
7. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen
Vereinigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 9. März 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten, dessen Verurteilung wegen
Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung
(Betätigung in der PKK in Deutschland von Juli 2005 bis August
2006) aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts vom 10. April 2008 in
Verbindung mit dem Senatsbeschluss vom 10. November 2008 im
Schuldspruch bereits rechtskräftig war, nunmehr zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
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Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die eine
Verfahrensrüge erhebt und die Strafzumessung als fehlerhaft
beanstandet, bleibt ohne Erfolg. Zu der Verfahrensrüge bemerkt
der Senat in Ergänzung der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts:
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Das Oberlandesgericht hat den Beweisantrag auf Verlesung des gegen C.
ergangenen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2007
rechtsfehlerhaft abgelehnt. Es hat in dem ablehnenden Beschluss nicht
begründet, warum es zwei der Beweistatsachen als bedeutungslos
angesehen
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hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 244 Rdn. 41 a, 43 a).
Der Senat kann indes ausschließen, dass das Urteil auf diesem
Fehler beruht.
Mit der abgelehnten Beweiserhebung sollte u. a. bewiesen werden, dass
C. als Verantwortlicher für das PKK-Gebiet Stuttgart mit dem
Angeklagten zuerst innerhalb des Funktionärskörpers
der PKK in Deutschland zusammengearbeitet und nach der Verhaftung des
Angeklagten dessen Nachfolge in der Leitung des dem PKK-Gebiet
übergeordneten PKK-Sektors Süd angetreten und
für fünf Monate innegehabt hatte, deswegen aber vom
Landgericht Stuttgart nur wegen Verstoßes gegen das
Vereinsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt
wurde. Hieraus konnte jedoch nichts zu Gunsten des Angeklagten
hergeleitet werden. Denn unabhängig von der Frage, ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der Aburteilung
verschiedener Angeklagter in gesonderten Verfahren wegen vergleichbarer
Tatvorwürfe für die Strafzumessung dem Aspekt der
Gleichbehandlung überhaupt Beachtung zu schenken ist (vgl.
hierzu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung
4. Aufl. Rdn. 477 ff.; zur Aburteilung im selben Verfahren s. etwa BGH
NStZ 2009, 382 m. w. N.), vermochte hier das gegen C. ergangene Urteil
jedenfalls eine Strafmilderung zugunsten des Angeklagten nicht zu
rechtfertigen.
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Wie dem Senat aus der Befassung mit anderen Revisionsverfahren bekannt
ist, entspricht die Verurteilung des Angeklagten der Anklage- und
Verurteilungspraxis gegenüber mehreren anderen
Verantwortlichen der PKK in dem angegebenen Tatzeitraum. Dass
demgegenüber C. wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts
lediglich wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 VereinsG zu einer Freiheitsstrafe von (nur) acht Monaten
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verurteilt worden ist, beruht - wie der Senat aus seiner Befassung mit
der Revision des C. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart
weiß - auf der Handhabung des Verfahrens durch den
Generalbundesanwalt. Dieser hatte die Strafverfolgung gegen C.
gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m.
§ 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO deswegen auf das Vergehen gegen das
Vereinsgesetz beschränkt, weil wegen des erforderlichen
Beweisaufwands zur Struktur der kriminellen Vereinigung eine
Verurteilung nach § 129 StGB in einer im Verhältnis
zu der zu prognostizierenden Strafe angemessenen Frist nicht zu
erwarten sei und der von § 20 VereinsG eröffnete
Strafrahmen zur angemessenen Ahndung der dem C. nachweisbaren Tat
ausreiche. Diese den anderweitig abgeurteilten C. in besonderem
Maße begünstigende Vorgehensweise konnte aber ebenso
wenig Anlass zu einer Milderung der sich im üblichen Rahmen
der sonstigen Vergleichsfälle haltenden Strafe gegen den
Angeklagten sein wie der Umstand, dass das Landgericht Stuttgart von
der naheliegend eröffneten Möglichkeit des §
154 a Abs. 3 Satz 1 StPO keinen Gebrauch gemacht hat.
Becker Pfister Sost-Scheible
RiBGH Dr. Schäfer befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker Mayer |