BGH,
Beschl. v. 7.7.2009 - 4 StR 228/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 228/09
vom
7. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2009
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 16.
März 2009 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs.
4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche
Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung
entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen
Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer
räuberischer Erpressung und vorsätzlicher
Körperverletzung unter Einbeziehung der durch das Urteil des
Amtsgerichts Pforzheim vom 8. Januar 2009 verhängten
Freiheitsstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten
Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vom sechs Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Seine nicht näher
ausgeführte, auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel
ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher
Körperverletzung muss entfallen, weil insoweit
Verjährung eingetreten ist. Für den Tatbestand der
Körperverletzung nach § 223 StGB beträgt die
Verjährungsfrist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
fünf Jahre. Der Angeklagte beging die Tat nach den
Feststellungen des Landgerichts am 30. Dezember 1999, konnte aber erst
im Jahre 2008 als Täter identifiziert werden. Bei Erlass des
Haftbefehls gegen den Angeklagten am 18. Dezember 2008 war die Tat
demnach bereits verjährt.
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Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht zum
Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er drei
Straftatbestände verwirklicht habe. Es ist gleichwohl mit der
erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte
milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter die
Verfolgungsverjährung erkannt hätte, zumal auch
verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt
werden können, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr.;
vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 24; Fischer, StGB 56.
Aufl. § 46 Rn. 38 b).
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Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht
unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten
(§ 473 Abs. 4 StPO).
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Maatz Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer |