BGH,
Beschl. v. 7.7.2009 - 5 StR 204/09
5 StR 204/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Göttingen vom 20. Januar 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO
im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der
Sachrüge nur zum Strafausspruch Erfolg hat.
Das Landgericht lastet dem Angeklagten vor allem bei der konkreten
Strafzumessung unzulässigerweise an, dass er
„diverse Straftaten im noch nicht strafmündigen
Alter begangen hat“. Dies ist in zweifacher Hinsicht
rechtsfehlerhaft. Da Kinder bei der rechtswidrigen
Deliktsverwirklichung ohne Schuld handeln (§ 19 StGB), liegen
keine Straftaten vor. Hinzu kommt, dass das Landgericht auch nur
rechtswidriges Handeln des Angeklagten im strafmündigen Alter
nicht feststellt. Es verweist lediglich auf seinerzeit eingeleitete
Ermittlungsverfahren, worin jedoch kein Tatnachweis liegt.
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Darüber hinaus begegnet es Bedenken, dass das Landgericht bei
der Strafrahmenwahl ambivalentes Verhalten der Geschädigten
dem Angeklagten gegenüber und seine möglicherweise
dadurch herabgesetzte Hemmschwelle zur Begehung der Tat bei der
Strafzumessung nicht berücksichtigt hat. Dieser Umstand, der
als bestimmender Milderungsgrund zu werten sein kann (vgl. BGHR StGB
§ 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 9; BGH, Beschluss vom 22. April
2002 - 5 StR 149/02), hätte bei der Prüfung
erörtert werden müssen, ob die Regelwirkung des
§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB entfällt. Dazu hätte
umso mehr Anlass bestanden, als im Rahmen dieser Prüfung
bereits gewichtige Gründe für eine Beseitigung der
Regelwirkung - vor allem das Abstandnehmen von der weiteren
Tatausführung, bevor es zu dem eigentlich erstrebten
Geschlechtsverkehr gekommen war - aufgeführt sind. Sie lassen
es nahe liegend erscheinen, dass die Berücksichtigung eines
weiteren Milderungsgrundes zu einer dem Angeklagten
günstigeren Strafrahmenwahl geführt hätte
(vgl. weitergehend zur Strafrahmenwahl noch BGHR StGB § 177
Abs. 5 [i.d.F. d. 6. StrRG] Strafrahmenwahl 1, 2; BGH NStZ-RR 2006, 6).
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Da der Strafausspruch allein aufgrund von Begründungs- und
Wertungsfehlern keinen Bestand hat, bedurfte es der Aufhebung der
zugrunde liegenden Feststellungen nicht. Damit ist insbesondere auch
die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des
Angeklagten bestandskräftig festgestellt. Das neue Tatgericht
ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern
sie den bisherigen nicht widersprechen.
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Schneider König |