BGH,
Beschl. v. 7.6.2005 - 3 StR 145/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 145/05
vom
7.06.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schweren Raubes u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7.06.2005
gemäß
§ 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO
auf den Vorwurf
des schweren Raubes beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Dezember
2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß die
Angeklagten
jeweils des schweren Raubes schuldig sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Die Änderung des Schuldspruchs zwingt hier nicht zur Aufhebung
der
Strafaussprüche.
Die gegen den Angeklagten E. verhängte Freiheitsstrafe von drei
Jahren, acht Monaten und zwei Wochen, die wegen des vorgenommenen
Härteausgleichs,
auch soweit sie nach Wochen bemessen ist, mit § 39 StGB in
Einklang steht, ist angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a
Satz 1 StPO (zu
dessen Anwendbarkeit vgl. Senat StV 2005, 75 zur
Veröffentlichung in BGHSt
bestimmt).
- 3 -
Die gegen die Angeklagten El. (zwei Jahre und sechs Monate),
D. (zwei Jahre und drei Monate) und S. (zwei Jahre und drei
Monate) verhängten Jugendstrafen können ebenfalls
bestehen bleiben. Die
Jugendkammer hat wegen der Schwere der Schuld der Angeklagten jeweils
Jugendstrafe für erforderlich gehalten (§ 17 Abs. 2
2. Alt. JGG) und dabei die
tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher
Körperverletzung (§ 223 Abs. 1,
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) berücksichtigt. Angesichts
des verbleibenden Verbrechens
des schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1
b StGB) kann
der Senat ausschließen, daß die Jugendkammer ohne
zusätzliche Berücksichtigung
des im Vergleich dazu minder schweren Vergehens, das nach den
Feststellungen
zudem durch Verabreichung nur eines Fußtrittes verwirklicht
wurde,
bei der Rechtsfolgenwahl eine andere Entscheidung getroffen
hätte. Da die
Jugendkammer die gefährliche Körperverletzung bei den
konkreten Strafzumessungen
nicht angeführt hat, kann der Senat ferner
ausschließen, daß die
Höhe der Jugendstrafen jeweils auf der tateinheitlichen
Verurteilung beruht.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils in dem
nach der Beschränkung
der Strafverfolgung verbleibenden Umfang keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.
2 StPO).
- 4 -
In Anbetracht des nur geringfügigen Erfolgs der Rechtsmittel
ist die Belastung
der Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des
Revisionsverfahrens
nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert |