BGH,
Beschl. v. 7.6.2005 - 3 StR 161/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 161/05
vom
7.06.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes;
hier: Revisionen der Angeklagten Ö. und K.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 7.06.2005 gemäß
§§ 349 Abs. 4,
357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Ö. und K. wird das Urteil
des Landgerichts Kleve vom 11.01.2005 - auch soweit es
den Mitangeklagten A. betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu
Freiheitsstrafen
verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten Ö. und K.
führen
mit der Sachrüge - gemäß § 357
StPO auch zu Gunsten des Mitangeklagten
A. - zur Aufhebung des Urteils. Die Verurteilung wegen schweren Raubes
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen schuldete das spätere Tatopfer P. dem
Angeklagten K. aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages 900
€, die es
auch auf mehrfache Aufforderung nicht beglich. Da der Angeklagte K. dem
Angeklagten Ö. "und/oder" dem Angeklagten A. seinerseits Geld
schuldete,
beschlossen die Angeklagten, die Forderung von P. gewaltsam
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"einzutreiben". Sie nahmen ihm unter Vorhalt eines Messers einen
Geldbetrag
von 270 € und ein Handy im Wert von ca. 500 € weg.
Ob die Angeklagten hierbei in der Absicht rechtswidriger Zueignung
handelten, hat das Landgericht nicht geprüft. Dies
hätten die Umstände der Tat
jedoch geboten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich
das weggenommene
Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz
ausschließenden Tatbestandsirrtum
(vgl. BGHSt 17, 87, 90 f.; BGHR StGB § 249 Abs. 1
Zueignungsabsicht
10; BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01 und vom 18. Juli
2003 - 2 StR 239/03). Für die Wegnahme des Handys liegt ein
solcher Tatbestandsirrtum
weniger nahe, ist indes nicht von vornherein auszuschließen.
Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des
Urteils auf den Mitangeklagten
A. zu erstrecken.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert |