BGH,
Beschl. v. 7.6.2005 - 3 StR 169/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 169/05
vom
7.06.2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juni
2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 13. Oktober 2004 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur gefährlichen
Körperverletzung verurteilt wurde,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter
räuberischer
Erpressung in zwei Fällen sowie wegen Anstiftung zur
gefährlichen Körperverletzung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten
verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel
führt auf die
Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Anstiftung zur
gefährlichen
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Körperverletzung und der Gesamtstrafe; im übrigen
erweisen sich die Verfahrensrüge
und die weiteren sachlich-rechtlichen Angriffe als unbegründet.
1. Der Schuldspruch wegen Anstiftung zur gefährlichen
Körperverletzung
hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Revision beanstandet
zu Recht, daß sich den Urteilsgründen das vom
Landgericht angenommene
gemeinschaftliche Hervorrufen des Tatentschlusses nicht hinreichend
sicher
entnehmen läßt.
Hierzu wäre die Feststellung eines Verhaltens des Angeklagten
erforderlich
gewesen, mit dem dieser dazu beigetragen hat, den Angestifteten zu
seiner
Tat zu bestimmen. Daß er neben dem Mitangeklagten A. stand,
als dieser
den Mitangeklagten S. aufforderte, etwas gegen den Vollzugsbeamten
zu unternehmen, und dies "aufgenommen" und "gebilligt" hat (UA S. 16),
reicht hierfür nicht. Zwar könnte sich im Einzelfall
durchaus aus den Umständen
ergeben, daß sich der Angeklagte bewußt neben A.
gestellt hatte, um
dessen Aufforderung zu bekräftigen, doch würde dies
voraussetzen, daß er
schon vorher von der beabsichtigten Aufforderung gewußt hat.
Dies ist indes
nicht festgestellt.
2. Dagegen begegnet der Schuldspruch in den Fällen 1 und 2
keinen
rechtlichen Bedenken. Auch die in diesen Fällen
verhängten Einzelstrafen haben
letztlich Bestand.
Die Jugendkammer hat sich zwar einerseits bemüßigt
gefühlt, in den Urteilsgründen
der Staatsanwaltschaft in ungewöhnlicher Form Vorhaltungen
über die Art und Dauer des Ermittlungsverfahrens zu machen (UA
S. 18), doch
ist sie andererseits der bei Annahme einer
Verfahrensverzögerung im Sinne
des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bestehenden Verpflichtung, das
Maß der gebote-
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nen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit den
tatsächlich
verhängten Einzelstrafen ausdrücklich und konkret zu
bestimmen (BVerfG
NStZ 1997, 591; Senat BGHSt 45, 308, 309 f.; NStZ 2003, 601), nicht
nachgekommen.
Der Senat kann jedoch unter den hier gegebenen Besonderheiten
ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler auf die
Höhe dieser Einzelstrafen
ausgewirkt hat. Denn aus der Formulierung der
Strafzumessungserwägungen
und der Verhängung von sonst nicht erklärlich milden
Strafen ergibt sich, daß
die Strafen im Hinblick auf die Verfahrensverzögerung deutlich
und angemessen
herabgesetzt worden sind.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert |