BGH,
Beschl. v. 7.6.2005 - 4 StR 173/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 173/05
vom
7.06.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.06.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 10.01.2005 im Strafausspruch
mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen
zur Schuldfähigkeit, aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in zwei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren (Einzelstrafen: jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe)
verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der
er die
Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise
begründet.
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Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch
keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel führt
jedoch zur Aufhebung
des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zunächst
geprüft, ob allgemeine
Strafmilderungsgründe die Annahme minder schwerer
Fälle nach §
177 Abs. 2 StGB a.F. (Strafrahmen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis fünf
Jahre) rechtfertigen. Dies hat es jeweils für sich gesehen mit
rechtsfehlerfreier
Begründung verneint. Im Anschluß hat es die
Anwendbarkeit des § 46 a StGB
bejaht, von dessen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und
bei der Bemessung
der Einzelstrafen den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten
Strafrahmen
des § 177 Abs. 1 StGB a.F. (Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis elf
Jahren und drei Monaten) zugrunde gelegt. Hierbei hat das Landgericht
jedoch
- wie die Revision zu Recht rügt - nicht bedacht,
daß das Vorliegen eines vertypten
Strafmilderungsgrundes bereits für sich allein oder - was hier
ausschließlich
in Betracht kommt - zusammen mit den festgestellten sonstigen
Milderungsgründen
einen minder schweren Fall begründen kann (st. Rspr., vgl.
nur die Nachweise bei Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl.
§ 50 Rdn. 4 ff.).
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt dem Antrag des
Generalbundesanwalts
entsprechend zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht
mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, daß der
Mangel sich zum Nachteil
des Angeklagten auf die Bemessung der verhängten Einzelstrafen
und der Gesamtstrafe
ausgewirkt hat, zumal die Urteilsgründe keinen
näheren Aufschluß
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darüber geben, in welcher Weise und in welchem Umfang sich der
Angeklagte
dem Tatopfer gegenüber um eine Schadenswiedergutmachung
bemüht hat.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi Ernemann |